Der Höchstbetrag von 1.000 EUR für den Abzug von Unterkunftskosten im Rahmen einer doppelten Haushaltsführung bezieht sich nur auf die unmittelbaren Aufwendungen für die Unterkunft, also Miete und Betriebskosten. Kosten für Einrichtungsgegenstände und Hausrat sind hier nicht mit einzubeziehen, sondern daneben in voller Höhe abzugsfähig.
Hintergrund
X wohnte mit seiner Ehefrau in A, wo sie einen eigenen Hausstand unterhielten. Zum 1.Juni 2014 mietete er sich eine 2-Zimmer-Wohnung in der Nähe von B, wo er arbeitete. Die Unterkunftskosten der Wohnung in B machte er im Rahmen der doppelten Haushaltsführung mit 9.747 EUR geltend. Darin enthalten war auch die Abschreibung für Einrichtungsgegenstände und Aufwendungen für Hausrat. Das Finanzamt kürzte den geltend gemachten Betrag und ließ 1.747 EUR unberücksichtigt. Es ging davon aus, dass die Kosten nur mit dem Höchstbetrag von 1.000 EUR pro Monat abgesetzt werden konnten. Das Finanzgericht gab der Klage statt. Denn seiner Ansicht nach gehörten Aufwendungen für Einrichtungsgegenstände nicht zu den nur begrenzt abziehbaren Unterkunftskosten.
Entscheidung
Der Bundesfinanzhof entschied, dass die Aufwendungen für die Einrichtungsgegenstände und den Hausrat keine Unterkunftskosten und damit unbeschränkt abziehbar waren.
Zu den nur mit dem Höchstbetrag abziehbaren Aufwendungen gehören bei einer Mietwohnung die Bruttokaltmiete und bei einer Eigentumswohnung die Abschreibung auf die Anschaffungs- oder Herstellungskosten sowie die Schuldzinsen. Aber auch die Betriebskosten gehören zu den nur beschränkt abziehbaren Unterkunftskosten. Anders ist es dagegen bei den Aufwendungen für Haushaltsartikel und Einrichtungsgegenstände einschließlich der Abschreibung. Die Nutzung der Einrichtungsgegenstände und der Haushaltsartikel ist nicht mit der Nutzung der Unterkunft als solcher gleichzusetzen. Insoweit sind die Aufwendungen daher im Rahmen des Notwendigen unbeschränkt abziehbar.
Die Kostenaufteilung bei möbliert gemieteter Wohnung wird im Rahmen des Schätzweges nach vorgenommen, sofern der Mietvertrag nicht nach Nutzung der Wohnung und Möbel differenziert.