Wenn der Arbeitgeber Steuerberatungskosten übernimmt: Liegt Arbeitslohn vor?

Liegt eine Nettolohnvereinbarung mit Abtretung der Steuererstattungsansprüche vor und übernimmt der Arbeitgeber die Steuerberatungskosten für den Arbeitnehmer, liegt insoweit kein Arbeitslohn vor. Seine anderslautende bisherige Rechtsprechung gibt der Bundesfinanzhof mit diesem Urteil auf.

Hintergrund                             

T war die Tochtergesellschaft eines international tätigen Konzerns, der den weltweiten Austausch von Mitarbeitern förderte. Mit den nach Deutschland entsandten Arbeitnehmern des Konzerns schloss T Nettolohnvereinbarungen ab und übernahm die Kosten für die Erstellung der Einkommensteuer-Erklärungen durch eine vom Konzern beauftragte Steuerberater-Gesellschaft. Diese erhielt pro Arbeitnehmer eine pauschale Vergütung. Die Arbeitnehmer traten im Gegenzug ihre Steuererstattungsansprüche an den inländischen Arbeitgeber ab. Beauftragte ein Arbeitnehmer andere Steuerberater, leistete der Konzern weder Unterstützung noch erstattete er entsprechende Beratungskosten.

Das Finanzamt war der Auffassung, dass die Übernahme der Steuerberatungskosten zu steuerpflichtigem Arbeitslohn führte und setzte gegenüber T pauschale Lohnsteuer fest. Das Finanzgericht gab der Klage statt, da seiner Ansicht nach T die Kosten im ganz überwiegend eigenbetrieblichen Interesse getragen hatte.

Entscheidung

Der Bundesfinanzhof folgte der Würdigung des Finanzgerichts und entschied, dass die Übernahme der Steuerberatungskosten in ganz überwiegend betrieblichem Interesse erfolgte und deshalb kein Arbeitslohn vorlag.

Als Arbeitslohn sind Leistungen zu erfassen, die sich im weitesten Sinne als Gegenleistung für das Zurverfügungstellung der individuellen Arbeitskraft darstellen. Nicht zu erfassen sind dagegen Vorteile, die sich lediglich als notwendige Begleiterscheinung betriebsfunktionaler Zielsetzungen erweisen und damit ganz überwiegend im eigenbetrieblichen Interesse des Arbeitgebers gewährt werden. Das ist der Fall, wenn sich aus den Begleitumständen wie Anlass, Art und Höhe des Vorteils, Auswahl der Begünstigten, freie oder nur gebundene Verfügbarkeit, Freiwilligkeit oder Zwang zur Annahme des Vorteils und seiner besonderen Geeignetheit für den jeweils verfolgten betrieblichen Zweck ergibt, dass diese Zielsetzung ganz im Vordergrund steht und ein damit einhergehendes eigenes Interesse des Arbeitnehmers, den betreffenden Vorteil zu erlangen, vernachlässigt werden kann.

Von diesen Grundsätzen der ständigen Rechtsprechung des Bundesfinanzhofs ausgehend stellte die Übernahme der Steuerberatungskosten durch T keinen Arbeitslohn der ins Inland entsandten Arbeitnehmer dar. T wandte diesen Vorteil nicht als Entlohnung, sondern in ganz überwiegend eigenbetrieblichem Interesse zu. Denn T wollte mit der Gestellung der Steuerberatung über die Erstattungen eine möglichst weitgehende Reduzierung ihrer Lohnkosten erzielen, da ihr allein die Steuererstattungen zustanden. T wollte möglichst hohe Steuererstattungen und damit Vorteile für sich erlangen. Dafür sprach auch die besondere Eignung der Übernahme der Steuerberatungskosten zur Erreichung des damit verfolgten wirtschaftlichen Zwecks, nämlich innerhalb des Konzerns sicherzustellen, dass die steuerlichen Arbeitgeberpflichten durch die international erfahrene Steuerberater-Gesellschaft erfüllt wurden.