Verlustvorträge einer KapGes bei der Übertragung von Anteilen im Wege der vorweggenommenen Erbfolge
Das Finanzgericht Münster hat sich in seinem Urteil vom 4. November 2015 inhaltlich gegen die positive Rechtsauffassung des BMF gestellt.
Nach dem BMF-Schreiben vom 4.7 Juli 2008 geht der Verlustvortrag einer KapGes nicht verloren, wenn die Anteile im Wege der vorweggenommenen Erbfolge übergehen.
Das Finanzgericht Münster hat hierzu in seiner Entscheidung die gegenteilige Rechtsauffassung vertreten.
Das Urteil des Finanzgerichts Münster macht wieder einmal eindrucksvoll deutlich, dass positive Verwaltungsanweisungen bei kritischen Fallgestaltungen mit hohem Steuerpotential stets mit großer Sorgfalt beraten werden müssen.
In Zweifelsfällen hilft hier ausschließlich – wie so oft – eine verbindliche Auskunft.
Gegen die Entscheidung des Finanzgericht Münster ist Revision beim BFH eingelegt worden.