Nutzt ein Mieter die gemieteten Räume für eine Arztpraxis und damit für steuerfreie Umsätze, darf er aus den Baurechnungen keinen Vorsteuerabzug geltend machen.
Hintergrund
Die Klägerin betrieb in gemieteten Räumen eine augenärztliche Gemeinschaftspraxis und erzielte damit umsatzsteuerfreie Umsätze. Um einen Zustand gemäß Mietvertrag herzustellen, zahlte die Vermieterin einen Baukostenzuschuss i. H. v. 500.000 EUR zuzüglich Umsatzsteuer. Die Mieterin beauftragte selbst die Bauleistungen, zahlte die Beträge an die Handwerker, machte daraus den Vorsteuerabzug i. H. v. 95.000 EUR geltend und berechnete die Kosten zuzüglich Umsatzsteuer ihrer Vermieterin. Es bestand keine Verpflichtung zum Rückbau bei Beendigung des Vertrags. Eine Entschädigung konnte die Mieterin ebenfalls nicht verlangen, denn die Ausbaumaßnahmen waren mit dem Baukostenzuschuss abgegolten. Nach einer Umsatzsteuersonderprüfung beurteilte das Finanzamt die Baumaßnahmen gegenüber der Vermieterin als ein steuerbefreites Hilfsgeschäft der Gemeinschaftspraxis. Es versagte den Vorsteuerabzug der Mieterin aus den empfangenen Bauleistungen. Umsatzsteuer wurde dennoch festgesetzt, nämlich wegen eines unberechtigten Steuerausweises.
Entscheidung
Die Klage der Mieterin hatte vor dem Finanzgericht keinen Erfolg. Das Gericht entschied, dass gemäß dem vorliegenden Mietvertrag die Vermieterin nach bürgerlich-rechtlichen Grundsätzen verpflichtet war, den Aus- bzw. Umbau der Praxisräume vorzunehmen. Eine der vertraglichen Hauptpflichten besteht nämlich darin, dem Mieter die Sache in vertragsgemäßem Zustand zu überlassen. Mietgegenstand waren Räume zum Betrieb einer augenärztlichen Tagesklinik und kein Rohbau. Mit dem Durchreichen von Praxiseinbauten an die Vermieterin hatte die Mieterin keine umsatzsteuerbare Leistung erbracht. Da also kein steuerbarer Vorgang vorlag, wurde die Umsatzsteuer von der Mieterin geschuldet. Der Vorsteuerabzug kam nicht in Betracht, weil die Durchreichung der Baukosten als nicht umsatzsteuerbar beurteilt wurde und die übrigen Umsätze der Klägerin grundsätzlich umsatzsteuerfrei waren.