Weniger Sonderausgaben abziehbar wegen Prämienzahlung der gesetzlichen Krankenkassen

Gewährt eine gesetzliche Krankenkasse ihren Mitgliedern eine Prämienzahlung, handelt es sich dabei um eine Beitragsrückerstattung. Der Sonderausgabenabzug fällt dementsprechend geringer aus.

Hintergrund

X war als Arbeitnehmer sozialversicherungspflichtig beschäftigt. Mit seiner gesetzlichen Krankenkasse hatte er einen Wahltarif vereinbart. Danach konnte X von der Krankenkasse eine Prämie erhalten. Für Behandlungen und Krankenhausaufenthalte wurde eine Eigenbeteiligung (Selbstbehalt) berechnet. Der Unterschiedsbetrag von Prämie und Selbstbehalt wurde jeweils im Folgejahr ermittelt. Fiel die Prämie höher aus, bekam X den Unterschied ausgezahlt, fiel der Selbstbehalt höher aus, musste er nachzahlen.

2014 erhielt X eine Prämie von 450 EUR. Das Finanzamt ging von einer Beitragsrückerstattung aus und minderte den Sonderausgabenabzug entsprechend. X dagegen war der Ansicht, dass die Prämie seine als Sonderausgaben abziehbaren Krankenversicherungsbeiträge nicht minderte. Das Finanzgericht schloss sich der Einschätzung des Finanzamts an und wies die Klage ab.

Entscheidung

Der Bundesfinanzhof bestätigte in seinem Urteil die Auffassung von Finanzamt und Finanzgericht. Da die wirtschaftliche Belastung des Mitglieds sich im Umfang der Prämie reduzierte, stellte die Prämienzahlung eine Beitragsrückerstattung dar, die den zu tragenden Krankenkassenbeitrag minderte. Entscheidend war, dass die Prämienzahlung im Zusammenhang mit der Erlangung des Versicherungsschutzes stand. Denn durch die Prämie änderte sich die Gegenleistung, die von dem Mitglied zu erbringen war, um den vereinbarten Krankenversicherungsschutz zu erhalten. Der Wahltarif modifizierte insoweit das Versicherungsverhältnis ohne Auswirkung auf die von den Leistungserbringern (Ärzte, Krankenhaus) zu gewährenden Leistungen.

Der Qualifizierung der Prämie als Beitragserstattung stand nicht entgegen, dass der Bundesfinanzhof in einem anderen Urteil Zahlungen im Rahmen eines Bonusprogramms als nicht verrechenbar mit den abziehbaren Krankenversicherungsbeiträgen ansah. Die Bonuszahlung stand dort nicht in unmittelbarem Zusammenhang mit den Beiträgen zur Erlangung des Krankenversicherungsschutzes. Damit wurden Kosten für Gesundheitsmaßnahmen erstattet, die nicht im regulären Versicherungsumfang enthalten waren. Demgegenüber beruhte die hier vorliegende Prämienzahlung auf der Übernahme des Risikos, der Krankenkasse weitere, der Höhe nach begrenzte Beitragszahlungen leisten zu müssen.