Zumutbare Belastung: Steuererstattung

Einige Bundesländer prüfen und ändern in einer Sonderaktion Steuerbescheide. Grund ist das Urteil des Bundesfinanzhofs, nach dem die zumutbare Belastung bei der Berücksichtigung von Aufwendungen für Krankheit und Pflege als außergewöhnliche Belastung anders als bisher berechnet werden muss.

Durch die Entscheidung des Bundesfinanzhofs wird klargestellt, dass bei der Berechnung jetzt nur noch der Teil des Gesamtbetrags der Einkünfte, der den gesetzlichen Stufengrenzbetrag übersteigt, mit dem jeweils höheren Steuer-Prozentsatz belastet wird. Dies führt in vielen Fällen zu einer Entlastung für die Steuerpflichtigen.

Um eine Änderung zu erwirken, ist kein Antrag der Betroffenen erforderlich. Die Finanzverwaltung wird automatisch tätig, wenn die neue Berechnungsweise zu einer Steuererstattung führen sollte.

Geprüft und geändert wird derzeit in Bayern, die Finanzverwaltung in Rheinland-Pfalz kündigte ebenfalls eine Sonderaktion an. Dabei werden alle Fälle aufgegriffen, bei denen in den Steuererklärungen der Vorjahre außergewöhnliche Belastungen, insbesondere Krankheits- und Pflegeaufwendungen, erklärt wurden, die zumutbare Belastung jedoch noch nach den alten Grenzen berechnet wurde.

Eine Änderung ist jedoch nur möglich, wenn der Bescheid mit dem seit Ende August 2013 versehenen Vorläufigkeits-vermerk zur Frage der Verfassungsmäßigkeit einer zumutbaren Belastung bei Krankheits- und Pflegeaufwendungen bekannt gegeben wurde.
Darüber hinaus sollen auch in Thüringen, Baden-Württemberg, Berlin, Mecklenburg-Vorpommern und Hessen Bescheide geprüft und ggf. geändert werden.