Hält ein Busfahrer an bestimmten Raststätten und führt er dem Betreiber damit potenzielle Kunden zu, fallen Bewirtungsleistungen vom Raststättenbetreiber an den Busfahrer nicht unter das Abzugsverbot für Bewirtungskosten.
Hintergrund
Der Kläger erzielte gewerbliche Einkünfte aus dem Betrieb mehrerer Autobahnraststätten. Er bewirtete Busfahrer, die mit einem mit potenziellen Kunden gefüllten Bus bei seinen Raststätten hielten, ohne dass die Busfahrer hierfür bezahlen mussten. Für diese Bewirtungen fielen im Jahr 2003 Aufwendungen in Höhe von 15.995 EUR an. Diese wurden einzeln und getrennt von den übrigen Betriebsausgaben aufgezeichnet.
Das Finanzamt kürzte jedoch die Aufwendungen für die Bewirtung der Busfahrer um 3.199 EUR (20 %, nach der damals geltenden Rechtslage). Das Finanzgericht entschied, dass das Abladen von Businsassen in der Raststätte des Steuerpflichtigen keine Gegenleistung des Busfahrers für seine Verpflegung darstellte, und gab insoweit dem Finanzamt recht.
Entscheidung
Der Bundesfinanzhof gab jedoch dem Kläger recht und entschied, dass die Aufwendungen für die Bewirtung der Busfahrer nicht um 20 % gekürzt werden dürfen.
Aufwendungen für die Bewirtung von Personen aus geschäftlichem Anlass sind nicht abzugsfähig, soweit sie 80 % (aktuell: 70 %) der Aufwendungen übersteigen, die nach der allgemeinen Verkehrsauffassung als angemessen anzusehen und deren Höhe und betriebliche Veranlassung nachgewiesen sind. Dieses Abzugsverbot gilt nicht, wenn und soweit die Bewirtung Gegenstand eines Austauschverhältnisses im Sinne eines Leistungsaustausches ist.
Die Busfahrer haben im vorliegenden Fall die Speisen und Getränke als Gegenleistung dafür erhalten, dass sie die Raststätten des Steuerpflichtigen mit ihrem Bus angefahren und dem Steuerpflichtigen damit eine Vielzahl von potenziellen Kunden zugeführt haben. Der Steuerpflichtige hat die Busfahrer für diese konkrete Leistung entlohnt. Denn damit haben sie die Rahmenbedingungen dafür geschaffen, dass viele der Reisenden Mahlzeiten in der Raststätte zu sich nahmen.
Zwischen den Reiseunternehmen und dem Betrieb des Steuerpflichtigen bestand kein Verhältnis, das den Bezug von Waren oder gewerblichen Leistungen zum Gegenstand hatte. Soweit der Steuerpflichtige seine Raststätte offenhält, geschieht das gegenüber jedermann. Bezieher der Waren oder gewerblichen Leistungen des Steuerpflichtigen waren die Busreisenden, nicht hingegen die Reiseunternehmen.