Schätzung: Muss Finanzamt Antrag auf schlichte Änderung beachten?

Wird vor Ablauf der Klagefrist ein hinreichend konkretisierter Antrag auf eine schlichte Änderung gestellt, muss das Finanzamt grundsätzlich die Änderung durchführen.

Hintergrund

Die Steuerpflichtige kam ihrer Verpflichtung zur Abgabe von Steuererklärungen nicht nach. Im Einspruchsverfahren gegen die daraufhin erlassenen Schätzungsbescheide zur Körperschaftsteuer, Umsatzsteuer und zum Gewerbesteuermessbetrag erließ das Finanzamt eine Einspruchsentscheidung, mit der der Einspruch als unbegründet zurückgewiesen wurde. Noch vor Ablauf der Klagefrist stellte die Steuerpflichtige einen Antrag auf schlichte Änderung. Dazu reichte sie DATEV-Steuerberechnungen zur Körperschaftsteuer, Umsatzsteuer sowie zur Ermittlung des Gewerbesteuermessbetrags ein. Nach Ablauf der Klagefrist übermittelte sie die jeweiligen Steuererklärungen.

Das Finanzamt lehnte die schlichte Änderung ab. Seiner Meinung nach war diese nicht rechtzeitig durch Abgabe der jeweiligen Steuererklärungen substantiiert worden.

Entscheidung

Die Klage vor dem Finanzgericht hatte Erfolg. Will der Steuerpflichtige eine Änderung zu seinen Gunsten erreichen, muss er bis zum Ablauf der Einspruchs- bzw. Klagefrist einen bestimmten Antrag auf Änderung stellen. Dabei genügt es nicht, einen allgemein auf Änderung des Steuerbescheids gerichteten Antrag erst nach Ablauf der Rechtsbehelfsfrist zu konkretisieren und zu begründen. Ein solcher, zunächst nicht entsprechend konkretisierter, Antrag ist unwirksam und eine auf ihn gestützte Änderung des Steuerbescheids daher unzulässig.

Im vorliegenden Fall hielt das Finanzgericht jedoch den fristgerecht gestellten Antrag auf schlichte Änderung durch die Einreichung der DATEV-Steuerberechnungen für hinreichend konkretisiert. Denn damit wurden keine willkürlichen Angaben gegenüber dem Finanzamt gemacht, sondern diese deckten sich mit den Angaben in den nachfolgend übermittelten Steuererklärungen.

Da die Voraussetzungen für eine Herabsetzung der Steuer vorlagen, reduzierte sich das Ermessen des Finanzamts auf null. Das hatte zur Folge, dass die von dem Änderungsantrag betroffenen Steuerbescheide zwingend geändert werden