Umsatzsteuer: Welcher Steuersatz für “Dinner-Show”?

Besteht eine Leistung sowohl aus Unterhaltung als auch aus kulinarischer Versorgung der Gäste, unterliegt eine solche “Dinner-Show” dem Regelsteuersatz. Das gilt zumindest dann, wenn es sich um eine einheitliche, komplexe Leistung handelt.

Hintergrund

X führte Veranstaltungen durch, bei denen eine Show und ein Menü angeboten wurden. Show und Menü waren aufeinander abgestimmt und griffen zeitlich ineinander. Die Leistung konnte nur insgesamt in Anspruch genommen werden.

Das Finanzamt nahm für diese Leistung den Regelsteuersatz an. Das Finanzgericht bejahte dagegen den ermäßigten Steuersatz. Es ging von einer einheitlichen Leistung aus, die wegen der höheren Qualität der Show im Vergleich zur Qualität des Essens dem ermäßigten Steuersatz unterlag.

Im Revisionsverfahren ordnete der Bundesfinanzhof das Ruhen des Verfahrens bis zum Ergehen einer Entscheidung des Europäischen Gerichtshofs an. Nach Vorliegen der Entscheidung wurde das Revisionsverfahren fortgesetzt.

Entscheidung

Der Bundesfinanzhof gab dem Finanzamt recht, hob dementsprechend das Finanzgerichtsurteil auf und wies die Klage ab.

Nach der Würdigung des Finanzgerichts lag eine einheitliche, komplexe Leistung vor. Ausgehend von dieser einheitlichen, komplexen Leistung unterlag die “Dinner-Show” dem Regelsteuersatz. Das gilt auch dann, wenn die Qualität der Darbietung höher ist als die der Speisen. Die Steuerermäßigung ist zwar zu gewähren, wenn die begünstigte Vorführung der Hauptbestandteil der einheitlichen Gesamtleistung ist und den eigentlichen Zweck der Veranstaltung ausmacht. An dieser Voraussetzung fehlt es jedoch, wenn sich das Leistungsbündel aus Unterhaltung und kulinarischer Versorgung als einheitlicher komplexer Umsatz darstellt. Die Annahme eines einheitlichen, komplexen Umsatzes aber führt zur Anwendung des Regelsteuersatzes.

Diese Auslegung entspricht der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs. Wenn von den Elementen einer einheitlichen Leistung kein Hauptelement bestimmt werden kann, sind die Elemente als gleichwertig anzusehen. Unterliegt dann nur einer von mehreren gleichwertigen Bestandteilen dem ermäßigten Steuersatz, kann die Steuerermäßigung nicht auf die einheitliche, komplexe Leistung insgesamt angewandt werden.

Hiervon ausgehend schied im Streitfall die Anwendung des ermäßigten Steuersatzes aus. Es handelte sich um ein Leistungsbündel mit gleichwertigen Elementen aus Unterhaltung und kulinarischer Versorgung, bei dem die Vorführung nicht den eigentlichen Zweck der Veranstaltung ausmacht. Der Besucher wollte Show und Menü zusammen erleben und genießen.