Auswirkung von nachträglicher Kaufpreisherabsetzung auf Grunderwerbsteuer

Wird die im Kaufvertrag vereinbarte Gegenleistung für den Erwerb eines Grundstücks nachträglich herabgesetzt, liegt kein rückwirkendes Ereignis vor.

Hintergrund

Die Steuerpflichtige hatte ein Grundstück erworben und mit dem Veräußerer innerhalb von 2 Jahren nach dem Erwerb nachträglich eine Minderung des Kaufpreises vereinbart. Daraufhin begehrte sie die nachträgliche Herabsetzung der Grunderwerbsteuer. Ihrer Ansicht nach lag aufgrund der Kaufpreisminderung ein nachträglich eingetretenes rückwirkendes Ereignis vor.

Das Finanzamt lehnte die Herabsetzung der Grunderwerbsteuer jedoch ab. Denn die nachträgliche Änderung des Kaufpreises ließ seiner Meinung nach den ursprünglich entstandenen Steueranspruch unberührt. Es kam nur eine Änderung des Grunderwerbsteuerbescheides gem. § 16 Abs. 3 GrEStG in Betracht. Diese Vorschrift kam jedoch nicht zur Anwendung, da der entsprechende Änderungsantrag nicht innerhalb der Festsetzungsfrist gestellt worden war.

Entscheidung

Das Finanzgericht bestätigte die Entscheidung des Finanzamts und wies die eingelegte Klage ab. Wird eine Gegenleistung durch den Abschluss einer Vergleichsvereinbarung innerhalb von 2 Jahren nach Kaufvertragsschluss herabgesetzt, stellt diese Vereinbarung kein steuerlich rückwirkendes Ereignis dar. Denn die nachträgliche Aufhebung von Grunderwerbsteuerbescheiden setzt voraus, dass das entsprechende Rechtsgeschäft von Anfang an unwirksam war oder nachträglich durch Anfechtung unwirksam geworden ist. Dagegen stellt die Ausübung von vertraglichen oder gesetzlichen Gestaltungsrechten (Rücktritt oder Wandlung) kein Ereignis mit steuerlicher Wirkung für die Vergangenheit dar.

Dies gilt entsprechend, wenn die nachträgliche Änderung des Grunderwerbsteuerbescheides wegen einer Kaufpreisminderung begehrt wird. Auch in diesem Fall ist eine Änderung wegen eines rückwirkenden Ereignisses nicht möglich. Denn die Ausübung des Gestaltungsrechts der Minderung ist kein Ereignis, das auf den Zeitpunkt des Grundstückserwerbs zurückwirkt. Deshalb konnte im vorliegenden Fall der Grunderwerbsteuerbescheid nicht geändert und die Grunderwerbsteuer nicht herabgesetzt werden.