Schenkungsteuer: Verpflichtung zur Erbbauzins-Zahlung abzugsfähig?

Die Verpflichtung zur Zahlung eines Erbbauzinses ist nicht als Gegenleistung abziehbar, wenn ein Erbbaurecht im Wege einer Schenkung übertragen wird.

 

Hintergrund

Ein Ehepaar war hälftig Inhaber eines Erbbaurechts. Das Grundstück war hälftig bebaut. Das Ehepaar musste einen Erbbauzins an den Eigentümer des mit dem Erbbaurecht belasteten Grundstücks bezahlen.

Das Ehepaar übertrug das hälftige Erbbaurecht an die Schwester der Ehefrau im Wege einer Schenkung. Die Schwester wurde gleichzeitig verpflichtet, den im Grundbuch abgesicherten jährlichen Erbbauzins hälftig zu entrichten. Die Schwester war der Ansicht, dass die Erbbauzinsverpflichtung als Gegenleistung oder Auflage behandelt werden müsste. Dementsprechend wäre sie erwerbsmindernd zu berücksichtigen. Dem folgte das Finanzamt nicht. Dagegen wehrt sich die Schwester mit ihrer Klage.

 

Entscheidung

Die Klage vor dem Finanzgericht hatte keinen Erfolg. Die Richter entschieden, dass die Schenkungsteuerbescheide rechtmäßig waren. Sie waren der Ansicht, dass durch die Erbbauzinsverpflichtung keine gemischt freigebige Schenkung vorlag. Vielmehr war das Erbbaurecht zur Bestimmung des Erwerbsgegenstands und der Bereicherung nicht in einzelne Bestandteile, nämlich das Bebauungsrecht und die Verpflichtung zur Zahlung des Erbbauzinses, aufzuspalten, sondern als Ganzes anzusehen. Diese Sichtweise entsprach auch dem Grundgedanken der im Streitfall anzuwendenden Bewertungsregelung, wonach die Erbbauzinsverpflichtung mit der Bewertung des Erbbaurechts abgegolten war.