Doppelte Haushaltsführung

Eine doppelte Haushaltsführung kann auch dann anerkannt werden, wenn verheiratete Eltern mit dem gemeinsamen Kind zusammen am Beschäftigungsort wohnen. Das gilt jedoch nur, wenn die Hauptwohnung weiterhin der Lebensmittelpunkt ist.

 

Hintergrund

Die miteinander verheirateten Kläger waren seit Jahren in Westfalen berufstätig. Dort lebten sie mit ihrer Tochter in einer angemieteten 3-Zimmer-Dachgeschosswohnung. In ihrem mehr als 300 km entfernten Heimatdorf war die Klägerin Miteigentümerin eines Hauses, das von der Mutter sowie von den Klägern bewohnt wurde. Darüber hinaus befanden sich die Haus- und Zahnärzte der Kläger und der Tochter in der Umgebung des Heimatdorfes. Dort war der Kläger auch Mitglied im Angelverein. Die Kläger trugen die laufenden Kosten und Instandhaltungsmaßnahmen am Haus.

Das Finanzamt verweigerte die Anerkennung einer doppelten Haushaltsführung. Seiner Meinung nach lag der Lebensmittelpunkt am Beschäftigungsort und die Kläger unterhielten im Heimatdorf auch keinen eigenen Hausstand.

 

Entscheidung

Das Finanzgericht gab der Klage statt. Die Richter entschieden, dass die Kläger in ihrem Heimatdorf einen eigenen Hausstand unterhielten und dort nicht nur als Gäste der Mutter anzusehen waren. Dies folgerten sie aus dem Alter der Kläger und den von ihnen übernommenen laufenden Kosten und den durchgeführten Instandhaltungsmaßnahmen.

Der Lebensmittelpunkt der Kläger lag im Heimatdorf, denn dort spielte sich deren gesamtes Privatleben ab. Sie hielten sich sogar getrennt voneinander im Heimatdorf auf. Auch der Vergleich der Wohnsituationen sprach nicht gegen die Annahme eines Lebensmittelpunktes, denn durch die Gartennutzungsmöglichkeit wies das Grundstück im Heimatdorf eine höhere Wohnqualität auf als die Dachgeschosswohnung am Beschäftigungsort.