Rechtsberatungsleistungen, die von einer Holding bezogen und den Tochtergesellschaften in Rechnung gestellt werden, führen zu steuerbaren Umsätzen. Damit ist die Holding zum Abzug der Vorsteuer aus den entsprechenden Eingangsleistungen berechtigt.
Hintergrund
Die Klägerin A, eine GmbH & Co. KG, war als sog. Zwischen-Holding in eine Unternehmensgruppe eingebunden. Diese vertrieb Fonds, die in Solarparks im EU-Ausland investierten. A erwarb Anteile an 3 italienischen Projektgesellschaften, die jeweils einen Solarpark erwarben und betrieben. Die Klägerin bezog Rechtsberatungsleistungen einer Anwaltskanzlei, deren Entgelte nach dem Verhältnis der Nennleistungen der Solarparks auf die Klägerin und eine Schwestergesellschaft aufgeteilt wurden. Die der A in Rechnung gestellten Beträge stellte diese dann wiederum ihren Tochtergesellschaften in Rechnung, und zwar ebenfalls nach dem Verhältnis der Nennleistungen der Solarparks.
Die Klägerin machte daraus den Vorsteuerabzug geltend. Sie war der Ansicht, dass sie im Wege der Dienstleistungskommission an ihre Tochtergesellschaften Leistungen erbracht hatte. Diese waren am Sitz der jeweiligen Leistungsempfängerin in Italien steuerbar. Das Finanzamt lehnte die Unternehmereigenschaft der Klägerin ab, denn es ging von einer nichtsteuerbaren Weiterberechnung von verauslagten Rechtsberatungskosten aus.
Entscheidung
Die Klage hatte vor dem Finanzgericht Erfolg. Zur Begründung führten die Richter aus: Bezieht eine Holding Beratungsleistungen, die gleichartige eigene Angelegenheiten mehrerer Tochtergesellschaften betreffen, im eigenen Namen und stellt sie die Kosten den Tochtergesellschaften in einem festen, wirtschaftlich begründeten Verhältnis in Rechnung, erbringt die Holding an die Tochtergesellschaften umsatzsteuerbare Umsätze. Die Klägerin erbrachte damit Leistungen an ihre Tochtergesellschaften im Wege der Dienstleistungskommission.
Dem Vorsteuerabzug stand nicht entgegen, dass die Eingangsleistungen nach einem festen Schlüssel der Klägerin in Rechnung gestellt wurden. Es war auch nicht zu beanstanden, dass die Klägerin ihrerseits die Leistungen nach einem festen Schlüssel, der wirtschaftlich begründbar und vernünftig erscheint, an ihre Tochtergesellschaften fakturierte. Da die Klägerin darüber hinaus keine weiteren passiven Beteiligungen hielt, konnte sie den Vorsteuerabzug aus sämtlichen Eingangsleistungen im Zusammenhang mit dem Erwerb und der Verwaltung ihrer Tochtergesellschaften geltend machen.