Bilanzänderung: Steuerlicher Gewinn ist maßgebend

Es ist zulässig, wenn eine Bilanzänderung in Höhe der aus der Bilanzberichtigung resultierenden steuerlichen Gewinnauswirkung vorgenommen wird und nicht lediglich in Höhe der Gewinnänderung, die sich aus der Steuerbilanz ergibt.

 

Hintergrund

Die Klägerin und das Finanzamt einigten sich im Rahmen einer tatsächlichen Verständigung dahingehend, dass der Bilanzansatz einer GmbH-Beteiligung um 800.000 DM erhöht wird. Zudem wurde eine Teilwertabschreibung auf Forderungen der GmbH i. H. v. 500.000 DM nicht anerkannt. Die Klägerin wollte diese Gewinnerhöhungen im Wege der Bilanzänderung durch Berücksichtigung von Sonderabschreibungen ausgleichen. Das Finanzamt meinte jedoch, dass nur die Änderung des Steuerbilanzgewinns für die Bemessung des Änderungsrahmens maßgeblich war.

 

Entscheidung

Das Finanzgericht entschied, dass unter dem Begriff “Gewinn” der steuerliche Gewinn und nicht der Bilanzgewinn zu verstehen ist. Damit ist eine Bilanzänderung in Höhe der aus der Bilanzberichtigung resultierenden steuerlichen Gewinnauswirkung und nicht lediglich in Höhe der sich aus der Steuerbilanz ergebenden Gewinnänderung zulässig.

Voraussetzung für eine Änderung der Bilanz ist, dass der Gewinn durch eine Bilanzberichtigung erhöht wird. Eine außerbilanzielle Gewinnerhöhung reicht dafür nicht aus. Daraus folgt aber nicht, dass eine Bilanzänderung nur in Höhe der aus der Bilanzberichtigung resultierenden Erhöhung des Steuerbilanzgewinns möglich sein soll.

Sowohl nach dem gesetzlichen Wortlaut als auch der Rechtsprechung des Bundesfinanzhofs darf durch die Bilanzänderung maximal das steuerliche Ergebnis erreicht werden, das vor der Durchführung der Bilanzberichtigung bestanden hatte. Dem bilanzierenden Steuerpflichtigen soll die Möglichkeit eröffnet werden, durch eine Bilanzänderung die aus der Bilanzberichtigung resultierenden steuerlichen Folgen vollständig auszugleichen.