Fahrten zur Betriebsstätte: Pauschalierende Gewinnzurechnung

Für Fahrten zwischen Wohnung und Betrieb werden je Kalendermonat und Entfernungskilometer 0,03 % angesetzt. Diese pauschalierende Gewinnzurechnung gilt auch dann, wenn der Steuerpflichtige nur wenige Fahrten pro Monat zur Betriebsstätte unternimmt.

 

Hintergrund

Die Steuerberaterin S war als freie Mitarbeiterin in der Kanzlei eines Kollegen tätig und unternahm im Jahr 2012 85 Fahrten zwischen ihrer Wohnung und der Kanzlei. Die einfache Entfernung betrug 30 km. Den Entnahmewert für private Fahrten mit dem betrieblichen Pkw ermittelte S nach der 1-%-Methode. Die für die Fahrten zwischen Wohnung und Betriebsstätte abzugsfähigen Betriebsausgaben ermittelte sie jedoch nicht durch Multiplikation des gesetzlichen Faktors von 0,03 % mit dem Listenpreis und der einfachen Wegstrecke. Stattdessen multiplizierte sie den Listenpreis mit dem Faktor 0,002 %, den gefahrenen Tagen und den Entfernungskilometern. S rechnete daher im Ergebnis dem Gewinn einen Unterschiedsbetrag in Höhe von 1.096,50 EUR hinzu.

Das Finanzamt setzte dagegen die 0,03 % an und ermittelte einen dem Gewinn hinzuzurechnenden Unterschiedsbetrag in Höhe von 3.220,20 EUR.

 

Entscheidung

Der Bundesfinanzhof gab dem Finanzamt recht und wies die Revision der S zurück. Der Faktor 0,03 % geht von einer durchschnittlichen Anzahl von 15 Fahrten je Monat aus. Wird Dienstwagen in erheblich geringerem Umfang für Fahrten zwischen Wohnung und Arbeitsstätte genutzt, hängt die Höhe des Zuschlags von der Anzahl der tatsächlich durchgeführten Fahrten ab. Zur Ermittlung des Korrekturbetrags ist in diesen Fällen eine Einzelbewertung der Fahrten mit 0,002 % des Listenpreises je Entfernungskilometer vorzunehmen.

Diese für Arbeitnehmer geltende Regelung soll laut Bundesfinanzhof jedoch nicht im Bereich der Gewinnermittlung gelten. Denn nach dem klaren Gesetzeswortlaut ist der Unterschiedsbetrag für Fahrten zwischen Wohnung und Betriebsstätte unabhängig von der Anzahl der getätigten Fahrten mit dem Faktor 0,03 % des Listenpreises je Kalendermonat und Entfernungskilometer zu ermitteln. Für eine fahrtenbezogene Ermittlung lässt das Gesetz keinen Raum. Bei der 1-%-Regelung handelt es sich um eine grundsätzlich zwingende, grob typisierende und pauschalierende Bewertungsregelung, die nur dann nicht gilt, wenn die Kfz-Kosten durch Belege und ein Fahrtenbuch nachgewiesen werden. Wegen dieser Möglichkeit, die Nachteile der Pauschalierung zu vermeiden, erweist sich die Regelung als verfassungskonform.