Ein Steuerberater darf zwar darauf vertrauen, dass seine Mandanten nichts Verbotenes tun. Ist jedoch das von dem Berater erkannte Risiko strafbaren Verhaltens eines Mandanten so hoch, dass er sich mit seiner Hilfeleistung der Beihilfe zur Steuerhinterziehung strafbar machen könnte, ist Vorsicht geboten.
Hintergrund
Der Kläger betreute als Steuerberater ab 2007 die X-GmbH, die u. a. mit Schrott handelte. Im Rahmen einer Umsatzsteuer-Sonderprüfung und Steuerfahndungsprüfung stellte das Finanzamt fest, dass die GmbH in ein Umsatzsteuer-Betrugsmodell eingebunden war und in erheblichem Umfang Umsatzsteuern hinterzogen hatte.
Das Finanzamt war der Ansicht, dass der Kläger aktiv Beihilfe zur Hinterziehung von Umsatzsteuer-Vorauszahlungen der GmbH geleistet hatte. Insbesondere hatte er seinen Mitarbeiter angewiesen, als Scheinrechnungen zu qualifizierende Eingangsrechnungen als Wareneingang mit Vorsteuer zu buchen. Das Finanzamt nahm deshalb den Kläger für rückständige Umsatzsteuer-Vorauszahlungen der GmbH in Haftung.
Entscheidung
Das Finanzgericht kam zu dem Ergebnis, dass die gesetzlichen Voraussetzungen für eine Haftungsinanspruchnahme des Klägers vorlagen. Nach Überzeugung des Gerichts leistete er Beihilfe zu einer vorsätzlichen Steuerhinterziehung in Bezug auf die Umsatzsteuer-Vorauszahlungen der X-GmbH.
Strafbare Beihilfe ist die vorsätzliche Hilfeleistung zu einer vorsätzlich begangenen Straftat eines anderen. Zielt das Handeln des Haupttäters ausschließlich darauf ab, eine strafbare Handlung zu begehen, und weiß dies der Hilfeleistende, so ist sein Tatbeitrag als vorsätzliche Hilfeleistung zu werten.
Im vorliegenden Fall verhinderte der Kläger nach Aufdeckung der Steuerhinterziehung die sofortige Durchführung einer die Folgezeiträume betreffende Anschlussprüfung durch bewusst wahrheitswidrige Erklärungen. Damit ermöglichte er der GmbH, die zunächst in der Buchführung erfassten fingierten Eingangsrechnungen eines vermeintlichen Lieferanten durch solche eines anderen Lieferanten zu ersetzen.
Zugleich wies der Kläger seinen Mitarbeiter an, die diesem von der GmbH übergebenen “Austauschrechnungen” des “neuen” Lieferanten in die Buchführung der GmbH zu übernehmen. Der Austausch erfolgte nicht durch eine offene Korrektur, sondern so, dass die ursprünglichen Buchungsunterlagen nicht mehr erkennbar waren.
Schließlich verfälschte der Kläger den Inhalt der Mandantenakte der GmbH bewusst, indem er Schreiben zu seiner eigenen Entlastung nachträglich erstellte und rückdatierte.