Umsatzsteuer-Vorauszahlung: Samstags-/Sonntags-/Feiertagsregelung

Wird eine Umsatzsteuer-Vorauszahlung innerhalb von 10 Tagen nach Ablauf des Kalenderjahres geleistet, ist diese im Vorjahr abziehbar. Das soll nach einer Entscheidung des Bundesfinanzhofs auch dann gelten, wenn der 10.1. des Folgejahres auf einen Samstag, Sonntag oder gesetzlichen Feiertag fällt.

 

Hintergrund

Die Unternehmerin A ermittelt ihren Gewinn durch Einnahmen-Überschussrechnung. Sie leistete die Umsatzsteuer-Vorauszahlung für Dezember 2014 durch Banküberweisung am 8.1.2015. Die Zahlung machte sie als Betriebsausgabe für 2014 geltend. Das Finanzamt vertrat dagegen die Auffassung, dass die Zahlung erst im Folgejahr 2015 abziehbar war. Denn wegen der Samstags-/Sonntags-/Feiertagsregelung fiel der Fälligkeitstag nicht auf den 10.1.2015 (Samstag), sondern auf den 12.1.2015 (Montag). Damit lag er außerhalb des für regelmäßig wiederkehrende Zahlungen geltenden 10-Tage-Zeitraums.

Das Finanzgericht gab der Klage der A statt und entschied, dass das Hinausschieben des Fristendes auf den folgenden Werktag nicht im Rahmen der 10-Tage-Regel gilt.

 

Entscheidung

Der Bundesfinanzhof bestätigte die Auffassung des Finanzgerichts und wies die Revision des Finanzamts zurück. Grundsätzlich gilt, dass Umsatzsteuer-Vorauszahlungen regelmäßig wiederkehrende Ausgaben sind, die dem Kalenderjahr der wirtschaftlichen Zugehörigkeit zugeordnet werden, wenn sie “kurze Zeit” nach Beendigung des Kalenderjahres entrichtet werden. Als “kurze Zeit” gilt ein Zeitraum von bis zu 10 Tagen. Der Bundesfinanzhof vertrat hier die Auffassung, dass diese Voraussetzung im Streitfall erfüllt war. Denn bei der Ermittlung der Fälligkeit ist allein auf die gesetzliche Frist abzustellen, wonach die Vorauszahlung am 10. Tag nach Ablauf des Voranmeldungszeitraums fällig ist. Im Streitfall war dies der 10. Januar 2015 (Samstag), der damit innerhalb des 10-Tage-Zeitraums lag. Auf eine mögliche Fristverlängerung aufgrund der Samstags-/Sonntags-/Feiertagsregelung kam es nicht an. Entscheidend war ausschließlich, wann eine Zahlung als abgeflossen gilt. Die Frage, wie die Fälligkeit zu bestimmen ist bzw. ob die Zahlungsfrist hinausgeschoben wird, ist unerheblich.

Es kann nach Ansicht des Bundesfinanzhofs nicht von einem Umstand abhängen, auf den der Steuerpflichtige keinen Einfluss hat, dass bei identischen Vorgaben – Zahlung vor dem 10. Januar des Folgejahres – in einigen Jahren die Zahlung dem Vorjahr und in anderen Jahren dem Folgejahr zuzuordnen ist.