Entfernungspauschale: Unfallbedingte Krankheitskosten abgegolten

 

Bisher konnten Aufwendungen für die Beseitigung von Unfallschäden bei einem Verkehrsunfall auf der Fahrt zwischen Wohnung und erster Tätigkeitsstätte neben der Entfernungspauschale geltend gemacht werden. Das soll nach einem neuen Finanzgerichtsurteil nicht mehr gelten.

 

Hintergrund

Die Klägerin hatte einen Autounfall auf dem Weg zwischen Wohnung und erster Tätigkeitsstätte. In diesem Zusammenhang entstanden diverse Behandlungskosten beim Arzt, die sie selbst tragen musste. Die Kosten machte sie neben der Entfernungspauschale in ihrer Steuererklärung geltend, da es sich ihrer Meinung nach um unfallbedingte Personenkosten und nicht Sachkosten handelte. Der Abzug wurde ihr jedoch vom Finanzamt verwehrt. 

Entscheidung

Auch das Finanzgericht verwehrte der Klägerin den Abzug der Kosten. Die Richter entschieden, dass die Behandlungskosten zwar außergewöhnlich, aber trotzdem durch die Entfernungspauschale abgegolten waren. Nach höchstrichterlicher Rechtsprechung gilt die abgeltende Wirkung der Entfernungspauschale auch für außergewöhnliche Aufwendungen wie Behandlungskosten. Darüber hinaus steht im Gesetz wörtlich, dass von der Entfernungspauschale “sämtliche Aufwendungen” erfasst sind. Deshalb waren die unfallbedingten Personenkosten steuerlich nicht anders zu behandeln als unfallbedingte Sachkosten.

Der mit der abgeltenden Regelung verfolgte Zweck der Vereinfachung wird nämlich nur dann erfüllt, wenn auch außergewöhnliche Kosten inbegriffen sind.