Bei der Umsatzsteuer setzt der Vorsteuerabzug aus Leistungsbezügen anderer Unternehmer eine Rechnung voraus, die die vollständige Anschrift des leistenden Unternehmers angibt. D.h. die Rechnung muss für den Vorsteuerabzug die Anschrift des leistenden Unternehmers enthalten, unter der er postalisch erreichbar ist.
Am 21. Juni 2018 hat der BFH entschieden, dass die Angabe eines Ortes, an dem der leistende Unternehmer seine Tätigkeit ausübt, nicht mehr erforderlich ist; d.h. die Angabe eines Postfaches ist ausreichend.