44-EUR-Freigrenze für Sachbezüge: Sind Versandkosten zu berücksichtigen?

Für Sachprämien des Arbeitgebers gilt die 44-EUR-Freigrenze. Die Lieferung des Arbeitsgebers in die Wohnung des Arbeitnehmers stellt eine zusätzliche Leistung dar. Deren Wert ist in die Berechnung der Freigrenze einzubeziehen.

Hintergrund
Die Arbeitgeberin A gewährte ihren Mitarbeitern Sachprämien, die über die Firma X bezogen werden konnten. Jeder bezugsberechtigte Mitarbeiter konnte eine Sachprämie aus der Angebotspalette auswählen. A bestellte die Waren bei X. Daraufhin stellte X der A die Sachbezüge mit 43,99 EUR zuzüglich Versand- und Handlingspauschale von 6 EUR in Rechnung. Nach Bezahlung der Rechnung versandte X die Ware an den Mitarbeiter oder händigte die Waren der A zur Verteilung im Betrieb aus.
Das Finanzamt rechnete die Versand- und Handlingspauschale dem Wert der Sachzuwendungen hinzu. Wegen Überschreitung der 44-EUR-Freigrenze erließ es einen Lohnsteuer-Nachforderungsbescheid. Die Klage der A gegen diesen Bescheid hatte vor dem Finanzgericht keinen Erfolg.

Entscheidung
Der Wert des vom Arbeitnehmer erlangten Sachvorteils ist mit dem um Preisnachlässe geminderten üblichen Endpreis am Abgabeort anzusetzen.
Der Bundesfinanzhof entschied, dass die Liefer- und Versandkosten nicht zu diesem Endpreis gehören, da es sich um keine Gegenleistung des Letztverbrauchers für die Ware handelt. Eine Lieferung des Arbeitgebers in die Wohnung des Arbeitnehmers (zusätzliche Leistung) erhöht den Warenwert nicht, sondern ist als weiterer Sachbezug gesondert zu bewerten. Ist der Versand als eigenständige Leistung ausgewiesen, tritt der geldwerte Vorteil aus der Lieferung “nach Hause” bei der Berechnung der Freigrenze zum Warenwert hinzu.