Bemessungsgrundlage Grunderwerbsteuer

Wird ein Grundstück von einer Person mit Einfluss auf die Bebauung erworben, die zur Veräußererseite gehört, werden die Bauerrichtungskosten nicht in die Bemessungsgrundlage der Grunderwerbsteuer einbezogen.

Hintergrund
Kläger X entwickelte als Immobilienmakler zusammen mit einem Bauunternehmen ein Konzept für die Bebauung eines Grundstücks und die Vermarktung der entstehenden Eigentumswohnungen. Danach bestellte die Eigentümerin des Grundstücks Erbbaurechtsanteile, wobei jeder Miterbbaurechtsanteil mit einer bestimmten Wohnung verbunden war. Ansprechpartner war X, welcher selbst im September 2011 einen Miterbbaurechtsanteil mit einer Wohnung erworben hat. Im Dezember 2011 schloss er den Bauerrichtungsvertrag mit dem Bauunternehmen.
Bei der Festsetzung der Grunderwerbsteuer gegen X bezog das Finanzamt auch die Herstellungskosten der Wohnung in die Bemessungsgrundlage ein.

Entscheidung
Erhält der Erwerber das unbebaute Grundstück in bebautem Zustand aufgrund von zusätzlich zum Grundstückskaufvertrag abgeschlossenen Vereinbarungen, bezieht sich der grunderwerbsteuerrechtliche Erwerbsvorgang auf den einheitlichen Erwerbsgegenstand. Dies gilt, falls der Erwerber beim Abschluss des Grundstückskaufvertrags gegenüber der Veräußererseite in seiner Entscheidung über die Baumaßnahmen nicht frei war und er das Grundstück nur in bebautem Zustand erhalten werde.
Die Grundsätze gelten nicht, wenn das Grundstück von einer Person der Veräußererseite mit Einfluss auf die Bebauung erworben wurde. Für den Erwerb eines Grundstücks im bebauten Zustand ist typisch, dass der Erwerber in seinen Möglichkeiten, Grundstücksverkäufer und Bauunternehmer selbst zu bestimmen, eingeschränkt ist. Demgegenüber ist eine Person der Veräußererseite mit Mitwirkung bei Bebauung grunderwerbsteuerrechtlich Bauherr.
X hatte auf die Errichtung der Wohnanlage maßgebend Einfluss und gehörte aufgrund der Absprachen mit der Grundstückseigentümerin zur Veräußererseite. Daher waren die Bauerrichtungskosten nicht in die Bemessungsgrundlage der Grunderwerbsteuer einzubeziehen.