Umsatzsteuer: Steuerausweis berichtigen

Ein Umsatzsteuerbetrag kann nur dann wirksam berichtigt werden, wenn der Unternehmer die vereinnahmte Umsatzsteuer an den Leistungsempfänger zurückgezahlt hat.

Hintergrund
X verpachtete ein bebautes Grundstück an eine KG zum Betrieb eines Pflegeheims. Dazu stellte sie die mobilen Einrichtungsgegenstände mit gesondertem Vertrag der KG zur Verfügung. X behandelte die Grundstücksverpachtung als steuerfrei, die Vermietung der Einrichtungsgegenstände als steuerpflichtig.
Im Jahr 2012 beantragte X, die Umsatzsteuer der Jahre 2006 bis 2011 herabzusetzen. Denn die Überlassung der Einrichtungsgegenstände war als Nebenleistung zur steuerfreien Verpachtung des Grundstücks ebenfalls steuerfrei. Die bisherige Abrechnung gegenüber der KG berichtigte X.
Das Finanzgericht gab der Klage des X statt, da es die Voraussetzungen einer Rechnungsberichtigung für erfüllt hielt.

Entscheidung
Der Bundesfinanzhof hob das Urteil des Finanzgerichts aufgrund der Rechtsprechung auf, wonach die Überlassung von Mobiliar eines Pflegeheims als Nebenleistung zu der steuerfreien Vermietung gleichfalls steuerfrei sein kann. Dementsprechend konnte X die Teilleistungs-Abrechnungen des Mobiliarmietvertrags mit dem jeweils unrichtig ausgewiesenen Steuerbetrag gegenüber der KG berichtigen. Damit stand der KG ein Anspruch gegen X auf Rückzahlung der Umsatzsteuer zu.
Die wirksame Berichtigung eines Steuerbetrags erfordert, dass der Unternehmer die vereinnahmte Umsatzsteuer an den Leistungsempfänger zurückzahlt. Das Unionsrecht setzt bei der Rechnungsberichtigung keine Rückzahlung des Umsatzsteuer-Betrags an den Leistungsempfänger voraus. Einem Mitgliedstaat ist aber unionsrechtlich nicht verwehrt, die Berichtigung davon abhängig zu machen, dass der Rechnungsaussteller dem Empfänger die zu Unrecht gezahlte Steuer erstattet. Die Wirksamkeit der Berichtigung eines Steuerbetrags in einer Rechnung darf demnach davon abhängig gemacht werden, dass sie wegen der Abwälzung der Steuer auf den Leistungsempfänger nicht zu einer ungerechtfertigten Bereicherung des Unternehmers führt.