Festsetzung von Hinterziehungszinsen auf Einkommensteuervorauszahlungen

Der Fristbeginn für die Festsetzung von Hinterziehungszinsen auf hinterzogene Steuervorauszahlungen und die Berechnung des Zinslaufes sind gesetzlich nicht geregelt. Nun verkündete der Bundesfinanzhof seine Meinung.

Hintergrund
Die Kläger erstatteten Ende 2014 Selbstanzeige, mit welcher sie bisher nicht versteuerte Kapitalerträge aus einer Geldanlage in Liechtenstein für die Jahre 2003 bis 2013 nacherklärten. Das Finanzamt änderte daraufhin die Einkommensteuer-Bescheide für diese Veranlagungszeiträume und setzte Hinterziehungszinsen auf hinterzogene Einkommensteuer-Vorauszahlungen einschließlich Solidaritätszuschlag für die Jahre ab 2004 fest. Außerdem wurden die den Vorauszahlungen zugrundeliegenden Besteuerungsgrundlagen um jene ergänzt, die zum Festsetzungszeitpunkt dem Finanzamt hätten offenbart werden müssen.

Entscheidung
Der Einspruch gegen die Festsetzung der Hinterziehungszinsen auf die Vorauszahlungen hatte keinen Erfolg. Der Bundesfinanzhof äußerte seine Meinung wie folgt:
Die Festsetzungsfrist für Hinterziehungszinsen auf hinterzogene Einkommensteuer-Vorauszahlungen beginnt laut Finanzgericht mit Ablauf des Tages, an dem letztmals geänderte Vorauszahlungsbescheide hätten erlassen werden können. Für die Festsetzung von Hinterziehungszinsen >auf hinterzogene Vorauszahlungen ist nicht erforderlich, dass die hinterzogene Steuer zuvor festgesetzt wurde. Die hinterzogene Steuer ist die Differenz zwischen den tatsächlich festgesetzten Vorauszahlungen und den Vorauszahlungen, die bei pflichtgemäßen Angaben festgesetzt worden wären.
Der Zinslauf der Hinterziehungszinsen auf Einkommensteuer-Vorauszahlungen beginnt zum Zeitpunkt der Fälligkeit bzw. in Fällen, in denen eine nachträgliche Festsetzung oder Anpassung von Vorauszahlungen erfolgte, zum Zeitpunkt der Festsetzung. Der Zinslauf ist auf den Zeitraum bis zum Beginn der Vollverzinsung der Jahressteuer zu begrenzen.