Besteuerung Abfindung für Grenzgänger bei Wegzug

Zieht ein Grenzgänger ins Ausland, unterliegt seine Abfindung während eines bestehenden Dienstverhältnisses zumindest teilweise der inländischen Steuerpflicht. Grundlage für die Ermittlung des steuerpflichtigen Anteils sind die in Deutschland steuerpflichtigen Arbeitstage.

Hintergrund
Der Kläger hatte bis Ende November 2008 seinen Wohnsitz in Deutschland. Er zog nach Frankreich und arbeitete weiterhin bei seinem inländischen Arbeitgeber. Seinen laufenden Arbeitslohn versteuerte der Kläger als Grenzgänger in Frankreich. Das Arbeitsverhältnis endete mit Aufhebungsvertrag zum 30. September 2014, woraufhin der Kläger eine einmalige Abfindung erhielt. Seit Oktober 2014 steht er in einem neuen Beschäftigungsverhältnis und auch diesen Arbeitslohn versteuert er als Grenzgänger in Frankreich.
Das Finanzamt war der Ansicht, dass die Abfindung teilweise dem Lohnsteuerabzug unterlag, da der Kläger an 330 Monaten beim früheren Arbeitgeber beschäftigt war und davon an 260 Monaten seinen Wohnsitz im Inland hatte.

Entscheidung
Das Finanzgericht entschied, dass die Abfindung anteilig steuerpflichtig war, soweit die für die zuvor ausgeübte Tätigkeit bezogenen Einkünfte der inländischen Besteuerung unterlagen. Der Mitarbeiter war während des Beschäftigungsverhältnisses über einen Zeitraum von 260 Monaten im Inland wohnhaft. Die Abfindung unterlag der inländischen Besteuerung zumindest im Zeitraum, in dem der Mitarbeiter im Inland wohnhaft war. Diese Grenzgängerregelung kam lediglich für eine laufende, aktive Tätigkeit zur Anwendung. Die Abfindung bezog sich jedoch auf eine vergangene Tätigkeit.