Erste Tätigkeitsstätte: Was gilt bei Fortbildungseinrichtung ?

Unterkunftskosten und Verpflegungsmehraufwendungen sind bei einer mehr als 3-monatigen Vollzeitfortbildung nicht als vorweggenommene Werbungskosten abziehbar.

Hintergrund
Der Kläger beendete sein Arbeitsverhältnis zum 31. Juli 2014 und absolvierte anschließend von September bis Dezember 2014 einen Vollzeitlehrgang, um eine Zusatzqualifikation zu erlangen. In seiner Einkommensteuererklärung 2014 machte er die Kosten für die Unterkunft am Fortbildungsort und Verpflegungsmehraufwendungen für 3 Monate geltend.
Das Finanzamt erkannte die Kosten nicht an, denn die Bildungseinrichtung war als erste Tätigkeitsstätte einzuordnen. Ein Reisekostenabzug schied damit aus. Die Klage hatte keinen Erfolg.

Entscheidung
Das Finanzgericht lehnte einen Abzug der Unterkunftskosten und Verpflegungsmehraufwendungen ab. Auch eine Bildungseinrichtung, die außerhalb eines Dienstverhältnisses zum Zwecke eines Vollzeitstudiums oder einer vollzeitigen Bildungsmaßnahme aufgesucht wird, gilt als erste Tätigkeitsstätte. Die befristete Lehrgangsdauer von nur gut 3 Monaten stand dieser Einordnung nicht entgegen. Das Gesetz setzt keinen Mindestzeitraum für die Bildungsmaßnahme voraus.