Bei einer überhöhten Einkommensteuer-Festsetzung wegen eines Fehlers des Arbeitgebers gegenüber dem Arbeitnehmer und anschließender Schadensersatzzahlung des Arbeitgebers liegt kein steuerpflichtiger Arbeitslohn vor, falls der Arbeitnehmer einen Schaden erlitt.
Hintergrund
X, Leiter einer Behörde, hatte einen Dienstwagen mit Fahrer auch zur privaten Nutzung zur Verfügung. Das Finanzamt verweigerte die Anerkennung der tatsächlichen Kosten, da das Fahrtenbuch nicht ordnungsgemäß geführt wurde. Gegenüber X erließ es geänderte Einkommensteuer-Bescheide, die aufgrund der 1 %-Regelung zu einer höheren Einkommensteuer führten.
X meldete diesen Vorgang der Haftpflichtversicherung seiner Arbeitgeberin, weil ihm durch die Steuererhöhung ein Schaden entstand, den seine Arbeitgeberin wegen Verletzung ihrer Überwachungspflicht hinsichtlich ordnungsgemäßer Führung des Fahrtenbuches verschuldete. Die Versicherung zahlte an X pauschal 50.000 EUR. Diese Zahlung behandelte das Finanzamt als Arbeitslohn des X und erließ einen geänderten Einkommensteuer-Bescheid.
Entscheidung
Durch das Dienstverhältnis veranlasste Bezüge und Vorteile gelten als Arbeitslohn. Das ist der Fall, wenn Einnahmen eine Gegenleistung für das Zurverfügungstellen der Arbeitskraft darstellen. Ersetzt der Arbeitgeber dem Arbeitnehmer einen Schaden, resultierend aus einer Pflichtverletzung des Arbeitgebers, liegt kein Arbeitslohn vor. Eine Schadensersatzleistung des Arbeitgebers wegen einer von ihm verursachten höheren Einkommensteuer-Festsetzung aufseiten des Arbeitnehmers führt bei diesem daher nicht zum Zufluss von Arbeitslohn.