Keine offenbare Unrichtigkeit bei fehlerhafter Einschätzung des Finanzbeamten

Ob ein Steuerbescheid wegen einer offenbaren Unrichtigkeit geändert werden kann, ist manchmal Glückssache. Bei einer falschen rechtlichen Erwägung eines Finanzbeamten jedenfalls ist diese Korrekturmöglichkeit ausgeschlossen.

Hintergrund
Die Klägerin ist eine Kapitalgesellschaft. In der Steuererklärung für das Jahr 2010 erklärte sie nicht abziehbare Gewerbesteuer von 2.531 EUR bei einem Jahresfehlbetrag von 15.978 EUR. Die Gewerbesteuer, die als Forderung aktiviert war, hätte diesem Fehlbetrag hinzugerechnet und nicht abgezogen werden müssen. Der Bearbeiter im Finanzamt korrigierte dies trotz vorliegendem Jahresabschluss nicht. Der Bearbeiter unterstrich zwar bei der Bearbeitung den Betrag der nicht abziehbaren Gewerbesteuer und verwies auf den Bilanzbericht. Trotzdem erließ er Bescheide, die ein negatives Einkommen von 13.265 EUR auswiesen. Diese wurden bestandskräftig. In 2013 beantragte die Klägerin die Änderung der Festsetzung wegen einer offenbaren Unrichtigkeit.

Entscheidung
Das Gericht sah die Voraussetzungen für eine Berichtigung der bestandskräftigen Bescheide wegen einer offenbaren Unrichtigkeit hier nicht als erfüllt an. Zwar kann die Finanzverwaltung Schreibfehler, Rechenfehler und ähnliche offenbare Unrichtigkeiten, die beim Erlass eines Verwaltungsakts unterlaufen sind, jederzeit innerhalb der Feststellungsfrist berichtigen. Bei einer ähnlichen offenbaren Unrichtigkeit dürfen jedoch keine Anhaltspunkte dafür vorliegen, dass der Veranlagungsbeamte rechtliche Überlegungen angestellt hat. Ansonsten kommt eine Änderung nicht in Betracht.
Durch die handschriftliche Bemerkung des Sachbearbeiters auf der Klärung und den Verweis auf den Bilanzbericht war ersichtlich, dass der Sachbearbeiter sich sachlich mit dem Fall auseinandergesetzt und sodann eine erklärungsgemäße Veranlagung vorgenommen hatte. Zwar hatte er damit die falschen Angaben der Klägerin übernommen, aufgrund der Vorgehensweise stand aber fest, dass er eigene, wenn auch falsche rechtliche Überlegungen anstellte.