Forschungsstipendium: Steuerpflicht für sonstige Einkünfte

Wer aus einem Forschungsstipendium über einen Zeitraum von 2 Jahren monatliche Zahlungen erhält, muss diese als wiederkehrende Bezüge versteuern. Nach Ansicht des Finanzgerichts Düsseldorf ist dafür kein Leistungsaustausch erforderlich.

 

Hintergrund

Eine Postdoktorandin erhielt für eine Tätigkeit an einem ausländischen Forschungsinstitut ein monatliches Stipendium in Höhe von 2.100 EUR von einer Nicht-EU-Förderorganisation. Das Stipendium wurde über einen Zeitraum von 2 Jahren gewährt. Das Finanzamt war der Ansicht, dass es sich bei den Zahlungen um sonstige Einkünfte aus wiederkehrenden Bezügen handelte und setzte dementsprechend Einkommensteuer fest. Dagegen wehrte sich die Postdoktorandin mit ihrer Klage. Denn aus ihrer Sicht lagen keine steuerbaren Einkünfte vor, da sie für den Erhalt des Stipendiums keine konkrete Gegenleistung erbringen musste.

 

Entscheidung

Die Klage hatte vor dem Finanzgericht keinen Erfolg. Das Gericht entschied, dass die Zahlungen sonstige Einkünfte aus wiederkehrenden Bezügen darstellten. Die Begründung: Eine Einordnung als sonstige Einkünfte setzt nach der höchstrichterlichen Rechtsprechung eine Wiederholung der Bezüge aufgrund eines einheitlichen Entschlusses oder Rechtsgrunds und mit einer gewissen Regelmäßigkeit voraus. Diese Voraussetzungen waren vorliegend nach Ansicht des Finanzgerichts erfüllt. Denn das Stipendium beruhte auf einem Vertrag und wurde über einen Zeitraum von 2 Jahren in Monatsraten ausgezahlt. Darüber hinaus war durch die Auszahlung des Stipendiums die wirtschaftliche Leistungsfähigkeit der Klägerin erhöht.

Die Steuerbarkeit von wiederkehrenden Bezügen setzt nicht voraus, dass eine konkrete Gegenleistung zu erbringen ist. Das Erfordernis eines Leistungsaustauschs ergibt sich weder aus der Entstehungsgeschichte der gesetzlichen Regelung noch aus der entsprechenden höchstrichterlichen Rechtsprechung.