Wird ein betrieblicher Pkw auch privat genutzt, legt das Finanzamt für die Besteuerung nach der 1-%-Regelung den Listenpreis zugrunde zuzüglich Sonderausstattung und einschließlich Umsatzsteuer. Wer ein Elektroauto als Dienstwagen wählt, fährt künftig steuerlich günstiger.
Änderungen
Im Rahmen der Förderung der Elektromobilität wird zukünftig für Elektroautos nur der halbe Listenpreis angesetzt. Die Neuregelung gilt für Elektro- und Hybridelektrofahrzeuge, die extern aufladbar sind und die im Zeitraum vom 1.Januar 2019 bis zum 31.Dezember 2021 angeschafft oder geleast werden.
Für Elektro- und Hybridelektrofahrzeuge, die außerhalb dieses Zeitraums angeschafft oder geleast werden und die extern aufladbar sind, gilt der bisherige Nachteilsausgleich weiter.
Die Neuregelung gilt entsprechend, wenn die privaten Fahrten mit einem Fahrtenbuch ermittelt werden. Die zu berücksichtigende Abschreibung wird nur zur Hälfte angesetzt. Wird ein geleastes oder gemietetes Kraftfahrzeug genutzt, sind die Leasing- oder Mietkosten nur zur Hälfte zu berücksichtigen.
Fahrten zwischen Wohnung und Betriebsstätte bzw. erster Tätigkeitsstätte und Familienheimfahrten im Rahmen einer doppelten Haushaltsführung werden von der Neuregelung ebenfalls erfasst. Auch hier ist also bei der Ermittlung des geldwerten Vorteils der halbe Listenpreis anzusetzen.