Erzielt eine Gesellschaft bürgerlichen Rechts Einkünfte aus Kapitalvermögen, ist die Tätigkeitsvergütung des Gesellschafters regelmäßig als Sondervergütung zu qualifizieren. Das gilt zumindest dann, wenn sie gewinnunabhängig ausgestaltet ist und aufwandswirksam monatlich verbucht wird.
Hintergrund
Der Kläger war zu 10 % an einer GbR beteiligt. Diese erzielte Einkünfte aus Kapitalvermögen. Nach dem Gesellschaftsvertrag erhielt der Gesellschafter eine Tätigkeitsvergütung. Der Kläger war der Ansicht, dass diese als Gewinn vorab anzusehen war. Das Finanzamt wertete sie stattdessen als Sondervergütung in der Form von Einkünften aus sonstiger selbstständiger Arbeit. Diese waren in Deutschland zu versteuern, obwohl der Kläger im Inland keinen Wohnsitz innehatte. Gegen die entsprechenden Einkommensteuerbescheide wehrte sich der Kläger nach erfolglosem Einspruch mit der Klage.
Entscheidung
Das Finanzgericht wies die Klage als unbegründet ab. Die Tätigkeitsvergütung war vom Finanzamt zutreffend nicht als Gewinn vorab eingestuft worden. Vielmehr stellte sie eine Sondervergütung dar. Die dafür erforderliche vertragliche Vereinbarung war hier im Gesellschaftsvertrag getroffen worden. Für eine Einstufung als Sondervergütung sprach zum einen der Wortlaut der gesellschaftsvertraglichen Regelung. Zum anderen erfolgten die Zahlungen gewinnunabhängig. Da es sich bei der GbR um eine vermögensverwaltende Personengesellschaft handelte, waren die Einkünfte als Einkünfte aus sonstiger selbstständiger Arbeit einzustufen. Eine Regelung zur Hinzurechnung von Sondervergütungen, wie diese bei einer gewerblichen Mitunternehmerschaft gegeben ist, gibt es für vermögensverwaltende Personengesellschaften nicht.