Formwechselnde Umwandlung: Einzelunternehmen in GmbH?

Wandelt sich ein Einzelunternehmen in eine Ein-Mann-GmbH um, kann dadurch nicht die Entstehung von Grundsteuer vermieden werden. Das Gesetz begünstigt einen solchen Formwechsel nicht.

 

Hintergrund

A betrieb unter der Firma AT e.K. ein Einzelunternehmen, zu dem Grundbesitz gehörte. Mit notariell beurkundetem “Umwandlungsbeschluss” wandelte er das Einzelunternehmen formwechselnd in eine GmbH um. In dem mitbeurkundeten Gesellschaftsvertrag war bestimmt, dass A sämtliche Geschäftsanteile der GmbH “gegen Einbringung des Einzelunternehmens gemäß Sachgründungsbericht” übernahm. Aus dem Sachgründungsbericht ging hervor, dass “durch die Einbringung der Grundstücke” das gezeichnete Stammkapital weit übertroffen wurde. Im September 2013 wurde die GmbH mit der Bemerkung “… entstanden durch formwechselnde Umwandlung der AT e.K. …” in das Handelsregister eingetragen.

Das Finanzamt setzte Grunderwerbsteuer fest. Denn die GmbH hatte seiner Meinung nach Grundbesitz durch Einbringung erworben. Dieser Erwerbsvorgang unterlag der Grunderwerbsteuer.

Die GmbH machte dagegen geltend, dass eine grunderwerbsteuerbare Vermögensübertragung nicht stattgefunden hatte. Die beantragte Aussetzung der Vollziehung des Grunderwerbsteuerbescheids lehnten Finanzamt und Finanzgericht ab.

 

Entscheidung

Der Bundesfinanzhof wies die Beschwerde als unbegründet zurück und gewährte ebenfalls keine Aussetzung der Vollziehung des Grunderwerbsteuerbescheids.

Nach Ansicht der obersten Steuerrichter nahm das Finanzamt zutreffend einen steuerbaren Erwerbsvorgang an. Ein Kaufvertrag oder ein anderes Rechtsgeschäft, das den Anspruch auf Übereignung begründet, unterliegt der Grunderwerbsteuer, soweit sich diese Rechtsvorgänge auf inländische Grundstücke beziehen. Ein Vertrag, durch den die Verpflichtung begründet wird, Grundstücke auf eine Gesellschaft gegen Gewährung von Gesellschaftsrechten zu übertragen, ist ein anderes Rechtsgeschäft, das den Anspruch auf Übereignung begründet.

Mit dem Umwandlungsbeschluss und dem mitbeurkundeten Gesellschaftsvertrag verpflichtete sich A zur Übereignung des zu seinem Einzelunternehmen gehörenden Grundbesitzes auf die GmbH gegen Gewährung von Gesellschaftsrechten. In dem Gesellschaftsvertrag der GmbH, der Bestandteil des notariell beurkundeten Umwandlungsbeschlusses war, verpflichtet sich A, die Geschäftsanteile der GmbH gegen Einbringung des Einzelunternehmens gemäß Sachgründungsbericht zu übernehmen.

Ein Formwechsel zeichnet sich dadurch aus, dass an ihm nur ein Rechtsträger beteiligt ist und demgemäß keine Übertragung von Vermögensgegenständen auf einen anderen Rechtsträger stattfindet. Den von A erklärten Formwechsel sah die Rechtsordnung aber gar nicht vor. Weder ein Einzelunternehmen noch der Einzelunternehmer als natürliche Person gehören zu den im Gesetz aufgeführten formwechselnden Rechtsträgern.