Grunderwerbsteuer : Rückgängigmachung Erwerbsvorgang

Wird ein Erwerbsvorgang rückgängig gemacht, kann eine Festsetzung der Grunderwerbsteuer nicht aufgehoben werden, wenn der Erwerber eine ihm verbliebene Rechtsposition aus dem ursprünglichen Kaufvertrag in seinem eigenen wirtschaftlichen Interesse verwertet.

 

Hintergrund

Die X war eine Kapitalgesellschaft niederländischen Rechts. Sie erwarb mit Vertrag vom August 2013 von der A-GmbH ein Gebäude auf fremdem Boden. Die A-GmbH hatte das Gebäude auf einem von ihr angemieteten Grundstück errichtet. X sollte anstelle der A-GmbH in den bestehenden Mietvertrag eintreten. Nachdem die Grundstückseigentümerin die Übernahme des Mietvertrags durch X abgelehnt hatte, wollte die A-GmbH die Transaktion in einen Erwerb der Geschäftsanteile umgestalten, um den Mietvertrag unverändert fortsetzen zu können. X und die A-GmbH hoben daher in Ausübung ihres vertraglich vereinbarten Rücktrittrechts den Kaufvertrag auf. Die Gesellschafter der A-GmbH veräußerten 94 % ihrer Geschäftsanteile an die Muttergesellschaft der X und 6 % an eine im Konzern eingebundene dritte Gesellschaft.

Das Finanzamt setzte für den Erwerb des Gebäudes auf fremden Boden Grunderwerbsteuer gegen die X fest. Gleichzeitig lehnte es eine zur Aufhebung der Festsetzung führende Rückgängigmachung des Erwerbs ab. Das Finanzgericht gab der Klage statt.

 

Entscheidung

Der Bundesfinanzhof hob das Finanzgerichtsurteil auf und wies die Klage ab. Zur Begründung führten die Richter aus: “Rückgängig gemacht” ist ein Erwerbsvorgang, wenn der Veräußerer seine ursprüngliche Rechtsstellung zurückerlangt und die Möglichkeit zur Verfügung über das Grundstück nicht beim Erwerber verbleibt. Wird im Zusammenhang mit der Aufhebung eines Grundstückskaufvertrags das Grundstück weiterveräußert, ist entscheidend, ob für den früheren Erwerber trotz der Vertragsaufhebung die Möglichkeit der Verwertung einer aus dem Erwerbsvorgang herzuleitenden Rechtsposition verblieben ist.

Dem früheren Erwerber verbleibt eine solche Rechtsposition jedenfalls dann, wenn z. B. der Aufhebungs- und der Weiterveräußerungsvertrag in einer einzigen Urkunde zusammengefasst sind. Eine Rückgängigmachung ist allerdings nur dann ausgeschlossen, wenn der Ersterwerber eine solche ihm verbliebene Rechtsposition tatsächlich in seinem eigenen wirtschaftlichen Interesse verwertet.

Der Erwerber verwertet seine Rechtsposition aus dem ursprünglichen Kaufvertrag nicht nur dann zu eigenen wirtschaftlichen Zwecken, wenn er Einfluss auf den späteren Weiterverkauf des Grundstücks ausübt, sondern auch, wenn er durch seine Unterschrift unter den Aufhebungsvertrag bestimmen kann, wer die Anteile an dieser Gesellschaft erwerben darf.

Im vorliegenden Fall fehlte es deshalb an einer tatsächlichen Rückgängigmachung des steuerbaren Erwerbsvorgangs. Die X verwertete ihre Rechtsposition dahingehend, dass sie den Erwerb von 100 % der Anteile an der A-GmbH durch die konzernverbundenen Gesellschaften sicherstellte. Ihr Interesse ging nicht allein dahin, sich vollständig vom Vertrag zu lösen, sondern das Gebäude wirtschaftlich für ihre Muttergesellschaft zu sichern.