Organschaft: Wirtschaftliche Eingliederung als Voraussetzung

Beruht die wirtschaftliche Eingliederung, die für eine umsatzsteuerliche Organschaft erforderlich ist, auf Leistungen des Organträgers gegenüber seiner Organgesellschaft, müssen entgeltliche Leistungen vorliegen. Diesen muss für das Unternehmen der Organgesellschaft mehr als nur unwesentliche Bedeutung zukommen.

 

Hintergrund

Die Klägerin, eine GmbH, produzierte Funkwerbespots und synchronisierte und vertonte Film- und Videomaterial und Tonträger. Einzelvertretungsberechtigte Geschäftsführer waren in den Streitjahren G und A. Die M GmbH, deren einzelvertretungsberechtigte Geschäftsführer in den Streitjahren G und W waren, hielt 100 % der Gesellschaftsanteile an der Klägerin. Zwischen der Klägerin und der M GmbH bestand ein Beherrschungs- und Gewinnabführungsvertrag. Die Klägerin ging deshalb für die Streitjahre davon aus, dass sie als in das Unternehmen der M GmbH eingegliederte Organgesellschaft keine eigene Umsatzsteuererklärung abgeben muss. Die M GmbH gewährte der Klägerin verzinsliche Darlehen und übernahm Bürgschaften für Bankdarlehen und Dispokredite der Klägerin. Ein Entgelt für die Bürgschaftsgewährung wurde nicht vereinbart.

2014 wurde das Insolvenzverfahren über das Vermögen der M GmbH eröffnet. Nach einer Außenprüfung erließ das Finanzamt für die Streitjahre 2007 bis 2009 erstmalige Umsatzsteuerbescheide gegen die zahlungsfähige Klägerin als “eigenständiges” Unternehmen. Das Finanzamt ging davon aus, dass zwischen der Klägerin und der M GmbH mangels wirtschaftlicher Eingliederung keine Organschaft bestand.

Dagegen wendete die Klägerin ein, dass sie in das Unternehmen der M GmbH eingebunden war.

 

Entscheidung

Das Finanzgericht entschied, dass die Klägerin in das Unternehmen der M GmbH zwar eindeutig organisatorisch und finanziell, jedoch nicht wirtschaftlich eingegliedert war.

Beruht die für eine umsatzsteuerliche Organschaft erforderliche wirtschaftliche Eingliederung auf Leistungen des Organträgers an die Organgesellschaft, müssen entgeltliche Leistungen vorliegen, denen für das Unternehmen der Organgesellschaft mehr als nur unwesentliche Bedeutung zukommt.

Im vorliegenden Fall erfolgte die Darlehensgewährung und die Bürgschaftsübernahme nicht entgeltlich. Ein Sale-and-Lease-back-Geschäft mit nicht konzernangehörigen Gesellschaften begründete keine wirtschaftliche Verflechtung, da zwischen Klägerin und M GmbH insoweit keine direkten vertraglichen Beziehungen bestanden. Eventuelle Verwaltungsleistungen der M GmbH an die Klägerin erfolgten nicht entgeltlich und sind damit keine der Umsatzsteuer unterliegende wirtschaftliche Tätigkeit.

Zwar kann eine Eingliederung auch anzunehmen sein, wenn das Vorliegen eines der 3 Eingliederungsmerkmale (finanziell, organisatorisch, wirtschaftlich) nur zweifelhaft oder weniger stark ist, die beiden anderen Voraussetzungen jedoch erfüllt sind. Es reicht jedoch nach Ansicht der Finanzrichter nicht aus, wenn nur 2 der 3 Merkmale vorliegen. Das Merkmal der wirtschaftlichen Eingliederung lag allenfalls in sehr schwach ausgeprägter Form vor. Allein die finanzielle Unterstützung der Klägerin durch die M GmbH bewirkte noch keine wirtschaftliche Verflechtung der beiden Unternehmen.