Rückwirkende Rentengewährung: Wann muss versteuert werden?

Wird eine Erwerbsminderungsrente rückwirkend gewährt, stellt sich die Frage, zu welchem Zeitpunkt diese versteuert werden muss. Und was passiert, wenn wegen dieser Rente bereits gezahltes Krankentagegeld aus dem Vorjahr zurückgefordert wird? Das Finanzgericht Berlin-Brandenburg hat sich in einem Fall mit diesen Fragen beschäftigt.

 

Hintergrund

Die Klägerin wurde wegen einer chronischen Krankheit im Jahr 2014 von ihrer privaten Berufsunfähigkeitsversicherung rückwirkend zum 1. Februar 2013 als berufsunfähig eingestuft. Die Versicherung zahlte ihr daraufhin im Jahr 2014 eine Rente für das Jahr 2013 in Höhe von 21.283 EUR nach. Die private Krankenversicherung, die der Frau im Jahr 2013 zunächst unter Vorbehalt Krankentagegeld gezahlt hatte, forderte diese Leistung wegen der rückwirkenden Rentengewährung zurück. Die Klägerin zahlte der Krankenversicherung einen Betrag in Höhe von 21.245 EUR. Das Finanzamt besteuerte die Rentennachzahlung im Veranlagungszeitraum 2014 als sonstige Einkünfte. Die Klägerin verlangte jedoch, dass die Besteuerung im Jahr 2013 vorgenommen wird. Denn ihrer Ansicht nach war die Rentennachzahlung schon im Jahr 2013 in Form des Krankentagegeldes zugeflossen. Die Rente war zwar erst im Jahr 2014 ausgezahlt worden, in fast gleicher Höhe leistete sie aber eine Rückzahlung.

 

Entscheidung

Das Finanzgericht entschied zuungunsten der Klägerin, dass das Finanzamt den Rentennachzahlungsbetrag zu Recht im Jahr 2014 besteuerte. Denn der Betrag der Klägerin floss in diesem Jahr durch Gutschrift auf dem Konto zu. Der Zuflusszeitpunkt wird durch die im Jahr 2014 erfolgte Rückzahlung des im Jahr 2013 gewährten Krankentagegelds nicht nach 2013 vorverlegt. Die Klägerin konnte im Jahr 2014 tatsächlich über die Rentennachzahlung verfügen. Daran änderte auch die Verpflichtung zur Rückzahlung eines ähnlich hohen Geldbetrags an die Krankenversicherung nichts. Sowohl die Rentennachzahlung als auch die Krankentagegeldrückzahlung hatten einen eigenen Rechtsgrund.