Gewährt ein Ehepartner dem anderen ein zinsloses Darlehen, das mit einer Lebensversicherung besichert ist, führt dies nicht zu einer steuerschädlichen Verwendung. Die Ehepartner müssen also keine Steuerpflicht der Zinsen aus den Sparanteilen der Lebensversicherung befürchten.
Hintergrund
Der Kläger schloss im Jahr 1987 bei einer Versicherung eine Alters- und Berufsunfähigkeitsrente mit Kapitalwahlrecht (Rentenversicherung) ab. Am 30.1.2008 nahm er bei einer Bank ein Darlehen über 200.000 EUR auf. Seine Ansprüche aus der Rentenversicherung trat er zur Sicherheit an die Bank ab. Die Darlehensvaluta stellte der Kläger seiner Ehefrau zinslos als Darlehen zur Verfügung. Die Bank zeigte dem Finanzamt die Sicherungsabtretung der Rentenversicherung an.
Das Finanzamt stellte durch Bescheid vom 17.8.2011 fest, dass die außerrechnungsmäßigen und rechnungsmäßigen Zinsen aus den in den Beiträgen zu der Rentenversicherung enthaltenen Sparanteilen im Zeitpunkt ihrer Verrechnung oder Auszahlung insgesamt einkommensteuerpflichtig sind. Das Darlehen war seiner Meinung nach steuerschädlich zum Erwerb einer Forderung verwendet worden.
Entscheidung
Die Revision des Klägers war erfolgreich. Der Bundesfinanzhof entschied, dass der Bescheid des Finanzamts rechtswidrig und daher aufzuheben war.
Das für die Einkommensbesteuerung des Versicherungsnehmers zuständige Finanzamt stellt die Steuerpflicht der außerrechnungsmäßigen und rechnungsmäßigen Zinsen aus den in den Beiträgen enthaltenen Sparanteilen gesondert fest, wenn für Beiträge zu Versicherungen auf den Erlebens- oder Todesfall die Voraussetzungen für den Sonderausgabenabzug nicht erfüllt sind. Die abgeschlossene Rentenversicherung mit Kapitalwahlrecht stellt zwar eine Versicherung dar, die während ihrer Dauer im Erlebensfall der Sicherung eines Darlehens dient. Die Finanzierungskosten des gesicherten Darlehens waren jedoch keine Betriebsausgaben oder Werbungskosten.
Steuerschädlich sind Finanzierungskosten, die ihrer Art nach Betriebsausgaben oder Werbungskosten sind. Steuerschädlich kann aber auch die Verwendung der Versicherung durch und für Dritte sein. Nicht notwendig ist, dass die Betriebsausgaben oder Werbungskosten tatsächlich geltend gemacht werden und sich steuerlich auswirken.
Nicht steuerschädlich sind aber Darlehen, deren Finanzierungskosten unter keinen Umständen zu Werbungskosten oder Betriebsausgaben führen können. Dazu gehören Finanzierungen, die von vornherein außerhalb der steuerlichen Einkunftsarten stehen, also insbesondere der Finanzierung von Privatausgaben dienen.
So lag der Fall hier. Der Kläger hat aus privaten Motiven seiner Ehefrau unentgeltlich ein Darlehen gewährt. Mangels angestrebter Einnahmen lag insoweit von vornherein keine einkommensteuerbare Tätigkeit des Klägers vor. Seine Refinanzierungskosten stellten unter keinen Umständen Betriebsausgaben oder Werbungskosten im Rahmen einer Einkunftsart, sondern Kosten der privaten Lebensführung dar. Er hat die Rentenversicherung daher nicht steuerschädlich zur Sicherung eines Darlehens, dessen Finanzierungskosten Betriebsausgaben oder Werbungskosten sind, verwendet.