Umzugskosten, Handwerkerleistungen, Unfallfolgekosten – in einem aktuellen Fall des Finanzgerichts Sachsen gab es so einige interessante Rechtsfragen. Zwar bestand durchaus ein Zusammenhang mit der beruflichen Tätigkeit des Steuerpflichtigen, doch trotzdem konnte nicht alles abgesetzt werden.
Hintergrund
Dem Kläger entstanden durch einen beruflich veranlassten Umzug aufgrund einer neuen Beschäftigung diverse Kosten. Das Finanzamt erkannte die Aufwendungen in Höhe der Beträge an, die nach dem Bundesumzugskostengesetz höchstens gezahlt werden. Die Kosten für 12 Taxisfahrten zur Wohnungsbesichtigung strich es jedoch.
Darüber hinaus hatte der Kläger im Zusammenhang mit dem berufsbedingten Umzug Handwerkerkosten. Denn aus der bisherigen Wohnung mussten Elektrogeräte entfernt werden. Die Ausgaben waren nach Meinung des Klägers entweder als Werbungskosten im Zusammenhang mit dem berufsbedingten Umzug oder als Handwerksleistungen abzugsfähig. Das Finanzamt akzeptierte jedoch weder den Abzug als Werbungskosten noch als Handwerkerleistungen.
Weiterhin machte der Kläger Unfallfolgekosten für einen auf dem Weg zur Arbeit erlittenen Unfall geltend, insbesondere Aufwendungen für Medizin, für Taxifahrten zur Uniklinik, zum Orthopäden und zur Physiotherapie. Nach Auffassung des Finanzamts stellten diese Unfallfolgekosten jedoch keine Werbungskosten dar.
Entscheidung
Die Klage war zum größten Teil erfolgreich.
Zum einen erkannte das Finanzgericht die Fahrten mit dem Taxi zur Besichtigung von Wohnungen als Werbungskosten an, da sie durch den Umzug und damit durch den Beruf veranlasst waren. Das Gericht stellte insbesondere fest, dass das öffentliche Umzugskostenrecht zwar Leitlinie sein kann, den Werbungskostenabzug aber nicht begründet und auch nicht beschränkt. Die Kosten können zwar nach den Vorschriften des Bundesumzugskostengesetzes geltend gemacht werden. Es steht dem Steuerpflichtigen jedoch offen, ihm entstandene höhere Werbungskosten nachzuweisen. Dies hatte der Kläger getan.
Zum anderen entschied das Finanzgericht hinsichtlich der Kosten im Zusammenhang mit der Entsorgung der Elektrogeräte, dass diese teilweise als Handwerkerleistungen begünstigt waren. Hat der Steuerpflichtige seinen Haushalt durch Umzug in eine andere Wohnung oder ein anderes Haus verlegt, gelten Maßnahmen zur Beseitigung der durch die bisherige Haushaltsführung veranlassten Abnutzung (z. B. Renovierungsarbeiten eines ausziehenden Mieters) noch als im Haushalt erbracht. Da die Arbeitsleistung nur teilweise im Haushalt erfolgte, schätzte das Finanzgericht den außerhalb des Haushalts erbrachten Anteil auf 50 %.
Die Krankheitskosten im Zusammenhang mit dem beruflichen Anteil erkannte das Finanzgericht dagegen nicht an. Mit der Entfernungspauschale sind grundsätzlich sämtliche Aufwendungen abgegolten, die durch die Wege zwischen Wohnung und erster Tätigkeitsstätte veranlasst sind. Das Wort “sämtliche” im Gesetz ist insoweit eindeutig, sodass außergewöhnliche Wegekosten unter die Abgeltungswirkung fallen.