Warum der Geschäftsführer einer Kapitalgesellschaft ständiger Vertreter sein kann

Der Bundesfinanzhof hatte die Frage zu klären, ob der Geschäftsführer einer Kapitalgesellschaft zugleich ständiger Vertreter sein kann. Bejaht man diese Frage, führt dies zur beschränkten Körperschaftsteuerpflicht des ausländischen Unternehmens, selbst wenn dieses im Inland keine Betriebsstätte unterhält.

 

Hintergrund

Die Klägerin, eine Aktiengesellschaft luxemburgischen Rechts, betrieb in den Jahren 2001 bis 2007 u. a. den Handel mit Dental-Altgold. Sie erwarb von zumeist deutschen Kunden (Zahnlabore u. Ä.) oder Zwischenhändlern Gold und veräußerte dieses sodann an Scheideanstalten.

In den Büroräumen der Klägerin in Luxemburg befanden sich u. a. ihre Geschäftsunterlagen und ein Tresor für das Gold. Von dort aus wurden auch die Geschäfte durch den damaligen Mehrheitsgesellschafter und Alleingeschäftsführer M geleitet. M hatte unter der Büroanschrift der Klägerin auch eine Wohnung, die er ständig benutzte. Eine weitere Wohnung befand sich nur wenige hundert Meter Luftlinie entfernt in einem Haus in der deutschen Grenzgemeinde X. Die deutsche Wohnung nutzte er zusammen mit seiner Ehefrau.

Das Finanzamt vertrat die Auffassung, dass die AG in den Streitjahren beschränkt körperschaftsteuerpflichtig gewesen war. Denn M war durch seine regelmäßigen geschäftlichen Aktivitäten für die AG, die er in Deutschland, u.a. auch in der Wohnung in X ausgeübt hatte, ständiger Vertreter gewesen. Dadurch wurde die beschränkte Körperschaftsteuerpflicht ausgelöst.

Das Finanzgericht entschied dagegen, dass M als Organ einer Kapitalgesellschaft in dieser Eigenschaft nicht ständiger Vertreter sein konnte.

 

Entscheidung

Der Bundesfinanzhof schloss sich der Auffassung des Finanzamts an und urteilte, dass das Finanzgericht rechtsfehlerhaft entschieden hat, dass das Organ einer Kapitalgesellschaft nicht Vertreter sein kann.

Ständiger Vertreter ist danach eine Person, die nachhaltig die Geschäfte eines Unternehmens besorgt und dabei dessen Sachweisungen unterliegt. Diese Voraussetzungen können auch von Personen erfüllt werden, die in ihrer Eigenschaft als Organ einer juristischen Person tätig sind.13 Satz 1 AO setzt ein Unternehmen und einen Vertreter voraus. Der Inhaber des dort genannten Unternehmens kann jedoch nicht zugleich sein eigener Vertreter sein. Wenn ein Vertreter anstelle des Unternehmers Handlungen vornehmen soll, die in dessen Betrieb anfallen, ist eine Personenverschiedenheit von Unternehmer und Vertreter erforderlich. Aus diesen Grundsätzen kann jedoch nicht gefolgert werden, dass es im Falle der Tätigkeit des Organs einer juristischen Person an dieser Personenverschiedenheit fehlt. Vielmehr erfasst die von § 13 Satz 1 AO vorausgesetzte Geschäftsbesorgung begrifflich auch die geschäftsführenden Tätigkeiten eines Organs.