Wie wirken sich Rückstellungen für Steuerschulden des Organträgers aus?

Hat eine Organgesellschaft Aufwendungen, die aufgrund einer Haftungsinanspruchnahme für Körperschaftsteuerschulden des Organträgers entstehen, gilt für diese nicht das Abzugsverbot des § 10 Nr. 2 KStG.

 

Hintergrund

Zwischen der Klägerin A (Organgesellschaft) und der Organträgerin B bestand bis zum 31.12.2000 eine körperschaftsteuerliche Organschaft. Über das Vermögen der B wurde im Jahr 2009 das Insolvenzverfahren eröffnet. Daraufhin wollte das Finanzamt A für die rückständige Körperschaftsteuer der B in Anspruch nehmen. A bildete deshalb wegen der drohenden Haftungsinanspruchnahme eine Rückstellung. Sie war der Ansicht, dass sie die Haftungsschulden abziehen kann, da es sich nicht um Steuern i. S. d. § 10 Nr. 2 KStG handelte. Das Finanzamt dagegen rechnete den zurückgestellten Betrag außerbilanziell dem Gewinn der A hinzu.

 

Entscheidung

Der Bundesfinanzhof entschied, dass die einkommensmindernde Rückstellung für eine drohende Haftungsinanspruchnahme durch eine außerbilanzielle Gewinnerhöhung neutralisiert werden muss. Eine Hinzurechnung kam zwar nicht nach § 10 Nr. 2 KStG infrage, war aber nach § 8 Abs. 3 Satz 2 KStG vorzunehmen.

Nach dem gesetzlichen Wortlaut greift das Abzugsverbot für “Steuern” vom Einkommen oder andere Personen-“steuern”. Dazu zählt grundsätzlich auch die Körperschaftsteuer. Nicht erfasst werden jedoch Haftungsschulden. Denn das Gesetz unterscheidet eindeutig zwischen Steueransprüchen (Steuerschulden) einerseits und Haftungsansprüchen (Haftungsschulden) andererseits.

Eine verdeckte Gewinnausschüttung ist bei einer Kapitalgesellschaft eine Vermögensminderung, also eine verhinderte Vermögensmehrung, die durch das Gesellschaftsverhältnis veranlasst ist, sich auf die Höhe des Unterschiedsbetrags auswirkt und in keinem Zusammenhang zu einer offenen Ausschüttung steht.

Im vorliegenden Fall gab es eine Vermögensminderung der A durch die Passivierung der Rückstellung. Diese wirkte sich auf das Ergebnis der A aus. Außerdem stand sie in keinem Zusammenhang zu einer offenen Ausschüttung. Schließlich war die Vermögensminderung auch durch das Gesellschaftsverhältnis zur Organträgerin veranlasst. Es waren daher alle Voraussetzungen einer verdeckten Gewinnausschüttung gegeben.

Der Beurteilung als verdeckter Gewinnausschüttung stand nicht entgegen, dass das Organschaftsverhältnis zum Zeitpunkt des Eintritts der Vermögensminderung nicht mehr bestanden hat. Der Umstand, dass die durch das Gesellschaftsverhältnis veranlasste Übernahme des Haftungsrisikos sich zeitlich erst nach Beendigung der Organschaft realisierte, änderte am Ergebnis nichts.