Fahrtenbuch: Wer ist für Einhalten der gesetzlichen Anforderungen verantwortlich?

Nutzt ein Mitarbeiter einen Dienstwagen auch für private Fahrten und ermittelt er den geldwerten Vorteil anhand der Fahrtenbuchmethode, fällt die ordnungsgemäße Erstellung des Fahrtenbuchs in seinen Verantwortungsbereich. Verlangt das Finanzamt wegen eines mangelhaften Fahrtenbuchs Nachzahlungen, kann der Arbeitgeber vom Mitarbeiter deshalb eine Erstattung verlangen.

 

Hintergrund

Der Arbeitgeber nahm die Versteuerung geldwerter Vorteile aus der Privatnutzung von Dienstfahrzeugen nachträglich nach der 1 %-Regelung vor, da kein ordnungsgemäßes Fahrtenbuch vorlag. Die Steuern verrechnete er mit der letzten Gehaltsabrechnung des Mitarbeiters und der festgelegten Abfindung. Dagegen betrieb der Mitarbeiter und Kläger die Zwangsvollstreckung und erhob Vollstreckungsabwehrklage.

 

Entscheidung

Vor dem Bundesarbeitsgericht hatte die Klage letztlich keinen Erfolg. Zur Begründung führten die Richter aus: Überlässt der Arbeitgeber Mitarbeitern einen Firmenwagen auch zur privaten Nutzung, führt dies zu einem Nutzungsvorteil, der als steuerpflichtiger Arbeitslohn erfasst wird. Wählt der Mitarbeiter zur Ermittlung des steuerpflichtigen Nutzungsvorteils anstelle der 1 %-Bruttolistenpreisregelung die Fahrtenbuchmethode, muss er selbst dafür sorgen, dass das Fahrtenbuch den gesetzlichen Anforderungen entspricht. Es ist Sache des Betroffenen, sich in Zweifelsfällen entsprechend kundig zu machen. Insbesondere gibt es keine Verpflichtung des Arbeitgebers, seine Mitarbeiter auf etwaige Defizite bei der Fahrtenbuchmethode hinzuweisen.

Da der Arbeitgeber vorliegend wegen des mangelhaften Fahrtenbuchs vom steuerpflichtigen Arbeitslohn zu wenig Lohnsteuer einbehielt und an das Finanzamt abführte, konnte er vom Mitarbeiter die Erstattung der Lohnsteuer verlangen, die er nachentrichten musste. Für den Erstattungsanspruch war es unerheblich, ob der Arbeitgeber die Steuerforderung freiwillig oder aufgrund eines Haftungsbescheids des Finanzamts erfüllte.