Unterbringung Angehöriger in Pflegeheim: Wer darf Steuerermäßigung für haushaltsnahe Dienstleistungen in Anspruch nehmen?

Wer in einem Pflegeheim wohnt, kann grundsätzlich die Steuerermäßigung für haushaltsnahe Dienstleistungen in Anspruch nehmen. Voraussetzung ist jedoch, dass er die Aufwendungen wegen der eigenen Unterbringung oder Pflege selbst trägt. Einem Angehörigen, der die Kosten übernimmt, steht die Steuerermäßigung deshalb nicht zu.

 

Hintergrund

Der Kläger hatte die Aufwendungen seiner Mutter M für deren Aufenthalt in einer Seniorenresidenz übernommen, die ein 1-Bett-Zimmer bewohnt. Der Kläger beantragte für die ihm von der Seniorenresidenz in Rechnung gestellten Kosten die Steuerermäßigung nach § 35a EStG für haushaltsnahe Dienstleistungen. Das Finanzamt und auch das Finanzgericht lehnten dies jedoch ab. Zum einen waren die von M bewohnten Räumlichkeiten für eine eigenständige Haushaltsführung nicht geeignet und stellten daher keinen eigenen Haushalt dar. Zum anderen lagen die Voraussetzungen für die Steuerermäßigung nicht vor, da es wegen der Zahlungen durch den Kläger statt durch M an eigenen Leistungen der M fehlte.

Entscheidung

Der Bundesfinanzhof schloss sich dem Finanzgerichtsurteil an und wies die Revision des Klägers zurück. Die tarifliche Einkommensteuer ermäßigt sich u. a. für die Inanspruchnahme von haushaltsnahen Dienstleistungen um 20 %, höchstens 4.000 EUR, der Aufwendungen eines Steuerpflichtigen. Das gilt auch für die Inanspruchnahme von Pflege- und Betreuungsleistungen sowie für Aufwendungen, die einem Steuerpflichtigen wegen der Unterbringung in einem Heim oder zur dauernden Pflege erwachsen, soweit darin Kosten für Dienstleistungen enthalten sind, die mit denen einer Hilfe im Haushalt vergleichbar sind.

Diese Steuerermäßigung steht jedoch nur dem Steuerpflichtigen zu, dem die Aufwendungen wegen seiner eigenen Unterbringung in einem Heim oder zur dauernden Pflege entstanden sind. Steuerpflichtiger ist die in einem Heim untergebrachte oder gepflegte Person, also der Leistungsempfänger. Andere Personen, die die Kosten für die Unterbringung oder Pflege tragen, können die Steuerermäßigung daher nicht beanspruchen. Folglich kam ein Abzug der vom Kläger geltend gemachten Kosten nicht in Betracht.