Grundstückskosten, die anteilig auf die Garage des Mitarbeiters entfallen, mindern nicht den geldwerten Vorteil für die Firmenwagenüberlassung durch den Arbeitgeber. Ob diese Entscheidung des Finanzgerichts Münster jedoch vor dem Bundesfinanzhof Bestand haben wird, bleibt abzuwarten.
Hintergrund
Der Kläger bekam von seinem Arbeitgeber ein Kraftfahrzeug zur Verfügung gestellt, das er auch privat nutzen durfte. Der als Arbeitslohn zu versteuernde Nutzungsvorteil wurde nach der 1 %-Methode berechnet. Mit dem Arbeitgeber war vereinbart, dass das Fahrzeug nachts in einer abschließbaren Garage abgestellt wird. In seiner Einkommensteuererklärung machte der Kläger deshalb anteilige Garagenkosten in Höhe von rund 1.500 EUR geltend. Dies lehnte das Finanzamt ab.
Entscheidung
Das Finanzgericht wies die Klage ab. Die Richter entschieden, dass eine Minderung des Nutzungsvorteils nur dann eintritt, wenn Mitarbeiter ein Nutzungsentgelt zahlen oder einzelne nutzungsabhängige Kosten des betrieblichen Fahrzeugs tragen. Nutzungsabhängige Kosten sind nur solche, die notwendig sind, um das Fahrzeug nutzen zu dürfen. Dazu gehören z. B. Kraftstoffkosten oder Leasingraten. Die Unterbringung in einer Garage ist für die Inbetriebnahme eines Fahrzeugs jedoch nicht notwendig.
Die im vorliegenden Fall vorgelegte Arbeitgeberbescheinigung belegte nach Ansicht des Gerichts nicht, dass die Unterbringung in einer Garage zwingende Voraussetzung für die Überlassung des Fahrzeugs war. Deshalb erkannte auch das Finanzgericht die Garagenkosten nicht steuermindernd an.