Übernommene Gewerbesteuer: Ist ein Abzug als Veräußerungskosten möglich?

Kosten, die durch einen Veräußerungsvorgang veranlasst sind, gehören zu den Betriebsausgaben. Dazu gehört auch die Gewerbesteuer, die aufgrund einer vertraglichen Verpflichtung übernommen wird. Das Abzugsverbot der Gewerbesteuer als Betriebsausgabe gilt insoweit nicht.

 

Hintergrund

Kommanditist A veräußerte an den Kommanditisten B seinen Geschäftsanteil an der Klägerin, einer GmbH & Co.KG. Die Vertragsparteien vereinbarten, dass die anfallende Gewerbesteuer von ihnen jeweils zur Hälfte getragen wird.

Im Rahmen der Feststellungserklärung für 2012 erklärte die Klägerin aus dem Verkauf des Kommanditanteils des A einen Veräußerungsgewinn. Diesen ermittelte sie, indem sie vom Veräußerungserlös den Wert des Mitunternehmeranteils sowie als Veräußerungskosten die übernommene Gewerbesteuer abzog.

Das Finanzamt erhöhte jedoch den Veräußerungsgewinn um den von A übernommenen Teil der Gewerbesteuer. Es war der Ansicht, dass die Gewerbesteuer wegen § 4 Abs. 5b EStG nicht als Veräußerungskosten abgezogen werden können. Die Klage vor dem Finanzgericht hatte Erfolg.

 

Entscheidung

Der Bundesfinanzhof hob das Urteil des Finanzgerichts auf und verwies die Sache an das Finanzgericht zurück. Nach Ansicht der obersten Finanzrichter reichten die bisherigen Feststellungen nicht für die endgültige Beurteilung, ob die vertraglich übernommenen Gewerbesteuern als Veräußerungskosten berücksichtigt werden können.

Zu den Veräußerungskosten gehören nach ständiger Rechtsprechung die Aufwendungen, die nach ihrem auslösenden Moment und damit nach dem Veranlassungsprinzip dem Veräußerungsvorgang zuzuordnen sind. Voraussetzung ist allerdings, dass die Aufwendungen betrieblich veranlasst sind. Deshalb kommt bei Aufwendungen, die ihre Veranlassung im Gesellschaftsverhältnis haben, ein Abzug als Veräußerungskosten nicht in Betracht. Denn solche Aufwendungen sind nicht betrieblich veranlasst.

Für den vorliegenden Fall stellte der Bundesfinanzhof fest: Sollte die im Kaufvertrag getroffene Regelung, dass A und B die Gewerbesteuer je zur Hälfte tragen, einer gesellschaftsrechtlichen Vereinbarung entsprechen, wäre der dem A entstandene Aufwand gesellschaftsrechtlich veranlasst. Ein Abzug als Veräußerungskosten käme dann nicht infrage.

Aber auch ohne eine solche gesellschaftsvertragliche Regelung könnte eine gesellschaftsrechtliche Vereinbarung anzunehmen sein. Denn die Vereinbarung im Kaufvertrag könnte dafür sprechen, dass sich A und B als die beiden alleinigen Kommanditisten der Klägerin und alleinigen Gesellschafter der Komplementär-GmbH zur Leistung einer Einlage eines Betrags in Höhe jeweils der Hälfte der von der Klägerin geschuldeten Gewerbesteuer verpflichteten.