Ärzte, die in einem Krankenhaus als Honorarärzte tätig sind, können in dieser Tätigkeit nicht als Selbstständige angesehen werden. Sie gelten vielmehr als Beschäftigte des Krankenhauses und sind damit sozialversicherungspflichtig.
Hintergrund
Eine Ärztin war wiederholt im Tag- und Bereitschaftsdienst und überwiegend im OP eines Krankenhauses als Honorarärztin tätig. Sie nutzte bei ihrer Tätigkeit ganz überwiegend personelle und sachliche Ressourcen des Krankenhauses. Die Ärztin war ebenso wie die beim Krankenhaus angestellten Ärzte vollständig in den Betriebsablauf eingegliedert.
Entscheidung
Das Bundessozialgericht entschied, dass die Ärztin sozialversicherungspflichtig angestellt war. Entscheidend für die Bewertung der Sozialversicherungspflicht ist, ob die Betroffenen weisungsgebunden bzw. in eine Arbeitsorganisation eingegliedert sind. Letzteres ist bei Ärzten in einem Krankenhaus regelmäßig gegeben, weil dort ein hoher Grad der Organisation herrscht, auf die die Betroffenen keinen eigenen, unternehmerischen Einfluss haben. So sind Anästhesisten – wie die Ärztin im vorliegenden Fall – bei einer Operation in der Regel Teil eines Teams, das arbeitsteilig unter der Leitung eines Verantwortlichen zusammenarbeiten muss.
Unternehmerische Entscheidungsspielräume gibt es bei einer Tätigkeit als Honorararzt im Krankenhaus regelmäßig nicht. Die Honorarhöhe ist nur eines von vielen in der Gesamtwürdigung zu berücksichtigenden Indizien und war vorliegend nicht ausschlaggebend.