Studiert das volljährige Kind auswärts, muss es weiterhin zum Haushalt der Eltern gehören, damit diese das Kindergeld bekommen können. Wann eine dauerhafte Trennung vorliegt, hängt von verschiedenen Umständen ab. Nicht erforderlich ist jedenfalls, dass das Kind ständig im elterlichen Haushalt anwesend ist.
Hintergrund
Der Kläger ist der Vater seines am 27.Februar 1992 geborenen Sohnes. Von der Kindesmutter ist er geschieden. Der Kläger war der Ansicht, dass der Sohn seinen Hausstand bei der Mutter endgültig und nicht nur vorübergehend aufgelöst hatte. Ihm stand dort kein Bett mehr zur Verfügung und er kehrte nicht regelmäßig in den Haushalt der Mutter zurück. Die Mutter erklärte dagegen, dass dem Sohn in der von ihr und ihrem Lebenspartner bewohnten Wohnung sein ehemaliges Jugendzimmer zur Verfügung stand. Soweit es sein Studium zuließ, hielt er sich an den Wochenenden und auch in den Semesterferien dort auf.
Entscheidung
Die Klage des Vaters hatte vor dem Finanzgericht keinen Erfolg. Zur Begründung führten die Richter aus: Für jedes Kind wird nur einem Berechtigten Kindergeld bezahlt. Bei mehreren Berechtigten wird das Kindergeld demjenigen gezahlt, der das Kind in seinen Haushalt aufgenommen hat. Im vorliegenden Fall war das Gericht davon überzeugt, dass der Sohn weiterhin in den Haushalt seiner Mutter aufgenommen war. Da der Sohn jedes zweite Wochenende und in den Semesterferien in den Haushalt der Mutter zurückkehrte und ihm Unterhalt sowohl in Form von Barunterhalt als auch Naturalunterhalt durch Zurverfügungstellung der Wohnung gewährt wurde, waren die Voraussetzungen einer fortbestehenden Haushaltsaufnahme des Kindes erfüllt.