Gewinnverteilungsabrede: Steuerliche Anerkennung nur bei Fremdüblichkeit

Eine Gewinnverteilungsabrede, die außerhalb des Gesellschaftsverhältnisses motiviert ist, bleibt steuerlich unbeachtlich. Das gilt auch dann, wenn eine daraus resultierende Steuererstattung eingelegt werden soll.

Hintergrund

Die Beteiligten stritten um die Gewinnverteilung bei einer GmbH & atypisch stillen Gesellschaft. Inhaber der Gesellschaft war die C & W GmbH, an deren Betrieb sich deren mittelbarer Alleingesellschafter W mit einer Einlage von 200.000 EUR beteiligte. Die zuvor bestehende Vereinbarung zur Gewinnverteilung wurde am 21. Dezember 2013 und am 14. Dezember 2015 geändert.

Der stille Beteiligte sollte ab 2013 Vorab-Verlustzuweisungen erhalten. Im Gegenzug hatte er die Verpflichtung, aus den Einkommensteuererstattungen, die aus diesen Verlusten resultierten, eine zusätzliche Einlage i. H. v. 50.000 EUR zu leisten. Darüber hinaus wurden W höhere Anteile an den voraussichtlichen künftigen Gewinnen zugesagt.

Das Finanzamt erkannte die Vereinbarung nicht an. Es verneinte die Leistung einer Einlage.

Entscheidung

Die Klage hatte keinen Erfolg, denn auch das Finanzgericht wertete den Einkommensteuererstattungsanspruch nicht als Einlage. Eine Einlage gilt als geleistet, wenn sie tatsächlich erbracht und dem Inhaber des Handelsgewerbes zugeflossen ist. Der Steuererstattungsanspruch im vorliegenden Fall war bis zum Ende des Wirtschaftsjahres jedoch noch nicht entstanden. Er konnte damit nicht wirksam abgetreten werden. Auch eine Aktivierung einer daraus resultierenden Forderung schied aus.

Die Gewinnverteilungsabrede hielt das Finanzgericht zudem für unangemessen und damit als steuerlich unbeachtlich. Dem atypisch stillen Beteiligten wurde ein hoher Verlust allein mit dem Zweck zugewiesen, bei ihm einen zusätzlichen Einkommensteuererstattungsanspruch zu generieren. Die Gewinnverteilung orientierte sich also weder an den Beteiligungsquoten noch an den sonstigen Beiträgen der Mitunternehmer. Sie war somit ohne jegliche Grundlage in dem bestehenden Gesellschaftsverhältnis.