Wann ist Gewerbesteuermessbescheid trotz Verfahrens- und Formfehlern wirksam?

Ein Bescheid über einen Gewerbesteuermessbetrag ist auch bei einem Verfahrens-, Zuständigkeits- oder Formfehler nicht zwingend aufzuheben. Das gilt zumindest dann, wenn in der Sache keine andere Entscheidung möglich ist.

Hintergrund        

Die Klägerin war eine GmbH & Co. KG und wurde im Jahr 2002 in das Handelsregister eingetragen. Als Sitz wurde eine Anschrift in der Gemeinde S eingetragen. Unter dieser Adresse, einem Wohnhaus des Gesellschafters, waren noch weitere Gesellschaften des Gesellschafters gemeldet. Nach einer Steuerprüfung kam das Finanzamt zu der Ansicht, dass in S kein Geschäftsbetrieb stattgefunden hatte, sondern tatsächlich in M, wo der Hebesatz zur Gewerbesteuer um 200 Prozentpunkte über dem von S lag. Ab 2010 war der Geschäftssitz in der Gemeinde P.

Das beklagte Finanzamt erließ im Mai 2013 geänderte Bescheide über den Gewerbesteuermessbetrag und benannte M sowie ab 2010 P als hebeberechtigte Gemeinde. Die Stadt M erließ auf dieser Grundlage geänderte Gewerbesteuerbescheide. Gegen die Bescheide über den Gewerbesteuermessbetrag wandte sich die Klägerin mit Einspruch und Klage, da die geänderten Bescheide ihrer Meinung nach aufgrund eines Bekanntgabemangels nichtig bzw. rechtswidrig waren.

Entscheidung

Die Klage vor dem Finanzgericht hatte keinen Erfolg. Das Finanzgericht konnte eine Nichtigkeit wegen eines Bekanntgabemangels nicht erkennen. Insbesondere der Inhaltsadressat des Bescheids war hinreichend bestimmt. Andere schwerwiegende Fehler, die zu einer Nichtigkeit führen könnten, waren ebenfalls nicht ersichtlich.

Eine rechtsfehlerhafte Benennung der Gemeinden M und P lag auch nicht vor. Selbst wenn bei der Benennung tatsächlich ein Fehler unterlaufen war, führte dieser nicht zu einer Aufhebung des Bescheids. Das Finanzgericht war der Auffassung, dass diese Regelung auch auf das Verfahren über den Gewerbesteuermessbetragsbescheid Anwendung findet. Da hinsichtlich des Erlasses des Gewerbesteuermessbetragsbescheides keine abweichende Entscheidung möglich war, würde selbst ein Fehler in der Benennung der Gemeinden nicht zu einem Anspruch auf Aufhebung des Bescheides führen.