Vermietet eine grundbesitzverwaltende GmbH neben einem Hotelgebäude auch Ausstattungsgegenstände, die als Betriebsvorrichtungen zu qualifizieren sind, ist keine erweiterte Kürzung des Gewerbeertrags möglich.
Hintergrund
Die X-GmbH vermietete u. a. eine Hotelimmobilie, und zwar einschließlich Bierkellerkühlanlage, Kühlräume, Kühlmöbel für Theken- und Büfettanlage. Wegen dieser mitvermieteten Betriebsvorrichtungen versagte das Finanzamt die erweiterte Kürzung des Gewerbeertrags. Stattdessen gewährte es lediglich die Kürzung mit 1,2 % des Einheitswerts der zum Betriebsvermögen gehörenden Grundstücke.
Das Finanzgericht wies die dagegen gerichtete Klage ab. Seiner Ansicht nach fehlte es an der Ausschließlichkeit der Verwaltung eigenen Grundbesitzes.
Entscheidung
Grundsätzlich wird die Summe des Gewinns und der Hinzurechnungen um 1,2 % des Einheitswerts des zum Betriebsvermögen gehörenden und nicht von der Grundsteuer befreiten Grundbesitzes gekürzt. Unternehmen, die ausschließlich eigenen Grundbesitz oder neben eigenem Grundbesitz eigenes Kapitalvermögen verwalten und nutzen, können jedoch stattdessen auf Antrag die Summe des Gewinns und der Hinzurechnungen um den Teil des Gewerbeertrags kürzen, der auf die Verwaltung und Nutzung des eigenen Grundbesitzes entfällt.
Die X-GmbH erzielte neben den Erträgen aus Vermögensverwaltung aufgrund der mitvermieteten Gegenstände auch Erträge, die nicht auf die Nutzung und Verwaltung von Grundbesitz im bewertungsrechtlichen Sinne zurückzuführen sind. Nicht zum Grundvermögen gehören Maschinen und sonstige Vorrichtungen aller Art, die zu einer Betriebsanlage gehören (Betriebsvorrichtungen), auch wenn sie wesentliche Bestandteile sind. Bierkellerkühlanlage, Kühlräume, Kühlmöbel für Theken- und Büfettanlagen sind demnach Betriebsvorrichtungen. Der Betriebsvorgang der Bewirtung wäre ohne diese Vorrichtungen nicht durchführbar.
Durch das Erfordernis der Ausschließlichkeit ist die erweiterte Kürzung 2-fach begrenzt:
Zum einen ist die unternehmerische Tätigkeit gegenständlich begrenzt (ausschließlich auf eigenen Grundbesitz oder daneben auch auf eigenes Kapitalvermögen), zum anderen sind Art, Umfang und Intensität der Tätigkeit begrenzt (ausschließlich Verwaltung und Nutzung des Vermögens).
Nebentätigkeiten liegen innerhalb des von diesem Ausschließlichkeitsgebot gezogenen Rahmens und sind nicht kürzungsschädlich, wenn sie der Verwaltung und Nutzung eigenen Grundbesitzes im engeren Sinn dienen und als zwingend notwendiger Teil einer wirtschaftlich sinnvoll gestalteten eigenen Grundstücksverwaltung und -nutzung angesehen werden können.
Dazu zählt insbesondere der Betrieb notwendiger Sondereinrichtungen für die Mieter und notwendiger Sondereinrichtungen im Rahmen der allgemeinen Wohnungsbewirtschaftung, etwa die Unterhaltung von zentralen Heizungsanlagen, Gartenanlagen usw. Eine darüber hinausgehende Mitvermietung von (nicht fest mit dem Grundstück verbundenen) Betriebsvorrichtungen schließt die Kürzung dagegen regelmäßig aus.
Im vorliegenden Fall fehlte es an einer zwingenden Notwendigkeit für eine wirtschaftlich sinnvolle Grundstücksnutzung. Für die Hotelvermietung war die Mitvermietung der Betriebsvorrichtungen nicht zwingend notwendig.
Auch waren die Gegenstände nicht aufgrund der Eigenart der Nutzung durch den Mieter Betriebsvorrichtungen, sondern wurden von Seiten der X-GmbH auf die Erfordernisse des Hotelbetriebs zugeschnitten. Eine Geringfügigkeitsgrenze, nach der die Überlassung von Betriebsvorrichtungen der erweiterten Kürzung nicht entgegensteht, wenn die Betriebsvorrichtungen gegenüber dem Grundvermögen von geringem Wert sind oder auf sie nur ein geringer Teil der Miete oder Pacht entfällt, lehnte der Bundesfinanzhof ab. Dem stand der Gesetzeswortlaut mit dem strengen Ausschließlichkeitsgebotes entgegen.