Erste Tätigkeitsstätte: Was gilt bei Fortbildungseinrichtung ?
Unterkunftskosten und Verpflegungsmehraufwendungen sind bei einer mehr als 3-monatigen Vollzeitfortbildung nicht als vorweggenommene Werbungskosten abziehbar. Hintergrund Der Kläger…
Unterkunftskosten und Verpflegungsmehraufwendungen sind bei einer mehr als 3-monatigen Vollzeitfortbildung nicht als vorweggenommene Werbungskosten abziehbar. Hintergrund Der Kläger…