Einspruchsentscheidung im Abrechnungsverfahren nach Zuständigkeitswechsel: Änderung der Rechtsprechung

Welches Finanzamt ist bei einem zwischenzeitlichen Wechsel der Zuständigkeiten für den Erlass eines Abrechnungsbescheids zuständig? Nach einem neuen Urteil des Bundesfinanzhofs gelten die allgemeinen Zuständigkeitsregelungen der §§ 16 ff. AO. An seiner bisherigen anderslautenden Rechtsprechung hält der Bundesfinanzhof damit nicht mehr fest.

 

Hintergrund

Das zunächst zuständige Finanzamt 1 hatte gegen den Kläger X die Einkommensteuer für 2005 festgesetzt. Danach erging ein Abrechnungsbescheid, in dem es die im vorliegenden Verfahren streitigen Säumniszuschläge festsetzte. Den dagegen erhobenen Einspruch wies das Finanzamt 2 zurück – dieses war inzwischen wegen Verlegung des Betriebs zuständig geworden.

Das Finanzgericht wies die Klage des X als unbegründet ab. Der Abrechnungsbescheid war seiner Ansicht nach zutreffend von dem nunmehr zuständigen Finanzamt 2 erlassen worden.

 

Entscheidung

Der Bundesfinanzhof teilte die Ansicht des Finanzgerichts und bestätigte dessen Urteil im Ergebnis. Zuständig für die Entscheidung durch Abrechnungsbescheid ist die nach den allgemeinen Zuständigkeitsregelungen der §§ 16 ff. AO zuständige Behörde. An der Auffassung, dass für Entscheidungen durch Abrechnungsbescheid diejenige Behörde zuständig ist, die den Anspruch aus dem Steuerschuldverhältnis festgesetzt hat, um dessen Verwirklichung gestritten wird – das wäre hier das Finanzamt 1 gewesen –, hielt der BFH nicht mehr fest. Dementsprechend waren der Abrechnungsbescheid und die Einspruchsentscheidung von dem jeweils zuständigen Finanzamt erlassen worden. Der Abrechnungsbescheid war von dem zu diesem Zeitpunkt noch nach § 19 Abs. 3 Satz 1 AO zuständigen Finanzamt 1 erlassen worden. Zu einem Zuständigkeitswechsel kam es erst im Verlauf des Einspruchsverfahrens und somit nach Ergehen des Abrechnungsbescheids. Die sich daraus ergebende geänderte Zuständigkeit des Finanzamts 2 für die Entscheidung über den Einspruch folgt aus § 367 Abs. 1 Satz 2 AO, § 19 Abs. 3 Satz 1 AO, § 26 AO.