Warum Pflegekräfte in stationären Pflegeeinrichtungen nicht selbstständig tätig sind

Sind Pflegekräfte als Honorarpflegekräfte in stationären Pflegeeinrichtungen tätig, sind sie in dieser Tätigkeit regelmäßig nicht als Selbstständige anzusehen. Vielmehr unterliegen sie als Beschäftigte der Sozialversicherungspflicht.

 

Hintergrund

Die Pflegefachkraft war bei einem Pflegeheim als sog. Honorarpflegekraft auf selbstständiger Basis beschäftigt. Sie hatte ihre Arbeitskraft vollständig eingegliedert in einem fremden Betriebsablauf eingesetzt – ebenso wie andere bei dem Pflegeheim angestellte Pflegefachkräfte. Darüber hinaus war sie nicht unternehmerisch tätig.

 

Entscheidung

Das Bundessozialgericht kam zu dem Ergebnis, dass die Pflegekraft nicht selbstständig tätig war. Zur Begründung führten die Richter aus: Pflegekräfte sind in der Regel in die Organisations- und Weisungsstruktur der stationären Pflegeeinrichtung eingebunden. Unternehmerische Freiheiten sind bei der konkreten Tätigkeit in einer stationären Pflegeeinrichtung kaum denkbar.

Eine Selbstständigkeit kann nur im Ausnahmefall angenommen werden. Dafür müssen jedoch gewichtige Indizien sprechen. Nicht ausreichend sind bloße Freiräume bei der Aufgabenerledigung, z. B. ein Auswahlrecht der zu pflegenden Personen oder bei der Reihenfolge der einzelnen Pflegemaßnahmen.

Der Mangel an Pflegefachkräften ändert an dieser Beurteilung nichts. Die sozialrechtlichen Regelungen zur Versicherungs- und Beitragspflicht sind auch in Mangelberufen zu beachten und dürfen nicht zugunsten einer Steigerung der Attraktivität des Berufs durch eine von Sozialversicherungsbeiträgen entlasteten und deshalb höheren Entlohnung missachtet werden.